Straßenverkehrsordnung - Mitnahme von Kindern im Kinderwagen in Bürgerbussen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
111 Ondersteunend 111 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

111 Ondersteunend 111 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…daß für Bürgerbusse einen Zusatz der STVO gemacht wird, daß wir nicht als PKW gelten, sondern die Sonderbestimmungen für die Beförderung im ÖPNV als Vollbus bekommen, damit wir nicht den besonderen Anschnallpflichten für Babys unterliegen, sondern es ausreicht, wenn sie in einem besonderen Kinderwagen liegen, damit sie befördert werden können.

Reden

Nach dem zur Zeit gültigen Recht dürfen wir ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder, ( hier Kinder, die noch nicht selber sitzen können) keine in einem Kinderwagen liegende Kinder transportieren, obwohl wir voll in das öffentliche Personennahverkehrkonzept eingebunden sind.Das heißt in der Praxis, daß Leute die mit einem Kinderwagen aus einem Bus ( groß) oder der deutschen Bundesbahn ins Stadtgebiet Rotenburg fahren wollen, von uns nicht weiter transportiert werden dürfen, da für unseren Kleinbus der § 21 STVO gilt und wir keine amtlich zugelassenen Babyrückhalteeinrichtungen haben.Lassen wir also die Mütter im Regen stehen. Babys auch.Mit freundlichen GrüßenKarl Döhmer, Dipl. Ing.ehrenamtlicher Busfahrer des Bürgerbusses Rotenburg.

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Nieuws

  • Pet 1-17-12-9213-049471Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, sogenannte Bürgerbusse von der
    Kindersicherungspflicht zu befreien.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mitnahme in Kinderwagen
    liegender Kleinkinder sei in Bürgerbussen nach § 21 Straßenverkehrs-Ordnung
    (StVO) unzulässig. Das Problem sei durch Gleichstellung der Bürgerbusse mit
    Kraftomnibussen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu beheben.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe... verder

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