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Streichung der Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen

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Die im Erneuerbaren Energie Gesetz EEG 2012 beschlossene Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen soll zurückgenommen werden.

Priežastis

Seit Inkrafttreten des EEG 2012 - Januar 2012 - und mit Wirkung auf die EEG Umlage für das Jahr 2013 gilt die reduzierte EEG-Umlage bereits ab einem Stromverbrauch von 1 GWh pro Abnahmestelle. Früher lag die Grenze bei einem Stromverbrauch von 10 GWh. Zudem wurde das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 15 auf 14 Prozent abgesenkt. Durch die Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung wird der nicht-privilegierte Letztverbrauch sehr stark reduziert. Dadurch werden die Kosten auf weniger Stromverbraucher verteilt und alle nicht privilegierten Stromkunden gezwungen, eine höhere EEG-Umlage und somit auch einen höheren Haushaltsstrompreis zu zahlen.

Hintergrund: Die 2003 erstmalig im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) aufgenommene Besondere Ausgleichsregelung wurde in den letzten Jahren in ihrem Anwendungsbereich deutlich erweitert. Anfangs wurde die Regelung von 59 Unternehmen für eine Strommenge von 5,85 GWh in Anspruch genommen. Gemäß den Daten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Stand 6. August 2012, wurden in 2012 insgesamt 2023 Unternehmen (3172 Abnahmestellen) mit einer Strommenge von 107,14 TWh als privilegiert anerkannt.

Die Anzahl der antragstellenden Unternehmen wurde vom Referat EI1 „Grundsatzangelegenheiten und ökonomische Fragen der Energiewende“ des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) aktualisiert. Für das „Begrenzungsjahr“ 2013 sind es 2351 Unternehmensteile mit einer Strommenge von 107,48 TWh [1]. Bis Mitte Dezember hat das BAFA etwa 1550 Unternehmen mitgeteilt, dass sie von der EEG-Umlage weitgehend ausgenommen sind [2]. Im ersten Quartal 2013 werden noch die Antragstellungen mit Klärungsbedarf geprüft, so dass das BAFA „im Anschluss die begünstigten Unternehmen und statistische Daten veröffentlichen“ wird [3]. Die noch ausstehenden Verfahren sollen bis spätestens Ende Februar 2013 abgeschlossen werden [4].

Privilegierte Letztverbraucher zahlen mit 0,05 ct/kWh für 90% des Strombezuges -die sogenannte Selbstbehaltregelung- einen unterproportionalen Anteil der Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Die daraus resultierende Umlage von rund 0,4 ct/kWh [5] liegt auch sehr deutlich unter der von den nicht privilegierten Stromkunden zu tragenden Umlage (in 2012: 3,592 ct/kWh). Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen mit einem Stromverbrauch über 100 GWh Strom und einen Anteil der Stromkosten von mindestens 20% an der Bruttowertschöpfung wird für den gesamten Strombezug die Umlage auf 0,05 ct/kWh begrenzt. Diese voll privilegierten Unternehmen, deren EEG-Umlage seit Jahren auf 0,05 ct/kWh eingefroren ist und die ihren Strom zumindest teilweise am Spotmarkt beschaffen, profitieren doppelt von der Regelung, denn das EEG hat ihnen in den letzten Jahren im Saldo niedrigere Strombeschaffungskosten verschafft [6]. Bereits in 2011 waren 0,6 Cent pro Kilowattstunde in der EEG Umlage alleine auf die Besondere Ausgleichsregelung zurückzuführen [7].

In 2012 lagen die Kosten in der gleichen Größenordnung: 0,63 ct/kWh bzw. 2,5 Milliarden Euro [1]. In 2013 werden es voraussichtlich 1 ct/kWh sein, bzw. 4 Milliarden Euro; davon entfallen alleine rund 400 Millionen Euro auf die Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung in der EEG Novelle 2012 [ebenfalls 1].

Für die Abwicklung der erweiterten Besonderen Ausgleichsregelung wurden im Personalhaushalt 2012 des BAFA 50 Planstellen neu geschaffen, die etwa 2.348.917 Euro kosten werden.

[1] https://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/eeg_hintergrundpapier_2012_2013.pdf, Unternehmensanzahl unter „Anmeldungen nach Bundesland“, Tab.3, S.15

[2] https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/energiewende-regierung-befreit-1550-firmen-von-kosten-a-874321.html oder auch https://www.spiegel.de/spiegel/vorab/milliardengeschenk-fuer-industrie-bei-energiewende-a-874290.html

[3] Pressemitteilung vom 04.01.13 https://www.bafa.de/bafa/de/presse/pressemitteilungen/2013/01_bes_ausgleichsregelung.html

[4] dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712031.pdf

[5] https://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/downloads/doc/46871.php

[6] https://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_hintergrundpapier_besar_bf.pdf

[7] dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710509.pdf

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    Die Besondere Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) begünstigt energieintensive Unternehmen mit einer Teilbefreiung von der Zahlung der EEG-Umlage. Zu den begünstigten Unternehmen gehört auch der Braunkohletagebau (siehe unter „Vattenfall Europe Mining AG“ in der folgenden Tabelle). Dies steht im eklatanten Widerspruch zum Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, im Interesse des Klima - und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
    Quelle: „Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Jahr 2013... toliau

diskusijos

Unglaublich, weitere "Entlastungen" beschlossen. Im Dez. 2011 hatte die BNetzA eine Sonderkundenumlage zur Entlastung bei Netzentgelten (§ 19 StromNEV) beschlossen, rückwirkend ab 2011. Energieintensive Unternehmen müssen dazu folgende Vorgaben erfüllen: mind. 7.000 Benutzungsstd,. Verbrauch 10 GWh/Abnahmestelle. Allerdings: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass "..stromintensive Unternehmen sich grundsätzlich erst ab dem 01.01.2012 vollständig von den Netzentgelten befreien lassen könnten."

Wenn die Privilegierung für die Betriebe wegfällt, zahlen wir als Verbraucher doch mittelbar trotzdem mit. Die Kosten für die Erzeugung der Waren steigen für die Betriebe, was bedeutet, dass entweder die Preise für die Waren steigen, was sowohl den Verbraucher belastet, als auch den Exportabsatz vermindert und/oder die Gewinne der Unternehmen verringern sich und die Löhne der Mitarbeiter dort sinken, bzw. werden nicht erhöht.

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