Región: Alemania

Streichung von § 37 Absatz 3 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), dessen Wortlaut bestimmt, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nach § 36 EStG der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG (zusätzliche Altersvorsorge) außer Ansatz bleibt, gestrichen wird.

Razones.

Die Bürgerinnen und Bürger sind mehr denn je für ihre Altersvorsorge und die damit verbundene private Vorsorge verantwortlich. Die Verpflichtung die Renten ab dem Jahr 2040 der vollen Besteuerung zu unterwerfen, wird zur Folge haben, dass viele Bürgerinnen und Bürger neben der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch Steuern auf ihre Renten werden zahlen müssen, was das verfügbare Einkommen im Alter reduzieren wird. Als Ausgleich hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG eingeführt, um die private Vorsorge zu fördern. Durch die damit zusammenhängende Zahlung von Beiträgen für die dort genannte Altersvorsorge wird das zu versteuernde Einkommen alljährlich reduziert, wodurch sich unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Zulagen nach §§ 83, 84, 85 EStG auch eine Steuerersparnis während der Ansparphase ergeben kann. Immer wieder werden die Bundesbürgerinnen und -bürger auf diesen Anreiz hingewiesen. Jedoch werden diejenigen, die regelmäßig / quartalsweise eine Einkommensteuervorauszahlung nach § 37 EStG leisten müssen (i. d. R. Ehepaare/Lebenspartner aufgrund der Steuerklassenkombination III/V) , bei der Möglichkeit in diese Altersvorsorge einzuzahlen, beschnitten. Diese Feststellung ergibt sich aus folgendem Umstand: Da die Zahlungen in die Altersvorsorge im Sinne des § 10 a EStG nach § 37 Abs. 3 Satz 6 EStG außer Ansatz bleiben, wird die mögliche Steuerminderung durch entsprechende Beitragszahlungen bei der Berechnung der Vorauszahlungsgrundlage außer Acht gelassen, weshalb die Beträge der Einkommensteuervorauszahlungen nicht gemindert werden können. Dies hat zur Folge, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Einkommen in jedem Falle zunächst für die Vorauszahlung zur Verfügung stellen müssen. Je nach Verfügbarkeit des Einkommens bleibt somit unter Umständen nicht ausreichend Einkommen übrig, um dieses in die Altersvorsorge zu investieren. Somit ist es ihnen gar nicht oder nur in geringerem Umfange möglich vorzusorgen und somit auch das zu versteuernde Einkommen entsprechend zu senken und im Folgejahr ggf. eine Steuerersparnis aus der Einkommensteuererklärung zu generieren. Dieser Umstand kann im Hinblick auf die Intention des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Großteil der betroffenen Bürgerinnen und Bürger um Ehepaare / Lebenspartner nach dem LPartG handeln dürfte, vermag die geschilderte Einschränkung im Lichte des Artikel 6 des Grundgesetzes auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand zu halten. Denn gerade aus dem darin festgelegte besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie resultiert auch die Steuergesetzgebung, die es Ehepaaren / Lebenspartner und Familien durch eine besondere Besteuerung ermöglichen soll ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten innerhalb dieser Lebensgemeinschaften nachzukommen. Aus einer Änderung resultierende Steuermindereinnahmen dienen abschließend einem gerade vom Gesetzgeber bezweckten Ziel.

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