Región: Alemania

Streichung von § 52 Abs. 1 (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Iniciado 2020
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass das in § 52 Abs. 1 StPO gewährte Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte ersatzlos gestrichen wird. Die Änderung dient der effektiven Strafverfolgung und hebt die diesbezügliche ungerechtfertigte Benachteiligung anderer nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder religiös geschlossener Ehen auf.

Razones.

  1. Effektive Strafverfolgung.Der Normzweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO beruht auf der Erwägung, die verwandtschaftliche Beziehung des Zeugen zum Beschuldigten zu schützen, um eine Zwangssituation zwischen wahrheitsgemäßer belastender Zeugenaussage und der strafbewährten Falschaussage zu vermeiden.„Die rechtliche Angehörigeneigenschaft von Verlobten ist durch soziale Veränderungen zweifelhaft geworden. In weiten Kreisen der Gesellschaft hat das Verlöbnis seine ihm einst innewohnende rechtliche Bedeutung verloren; seine soziale Funktion ist in den Bereich privaten ´Lebensstils´ verlagert. Praktische Auswirkungen im Bereich der (Straf-)Justiz sind die bisweilen bis zur Skurrilität reichenden Diskussionen zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten (Zeugen; vgl. § 52 I Nr. 1 StPO) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verlöbnisses.“ (Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, 2020, § 11, Rn. 8).Entscheidend für ein Verlöbnis ist das ernstgemeinte und wechselseitige Versprechen, die Ehe einzugehen. Ein Verlöbnis bedarf keiner Form oder Bekanntmachung. Ein Richter hat pflichtgemäß darüber zu befinden, ob ein Verlöbnis tatsächlich vorliegt. Außer bei Verlöbnishindernissen ist ein Nachweis über ein entsprechendes Versprechen praxisfern. Geringe Nachweisanforderungen verleiten zu prozesstaktischen Verlöbnissen.2. GleichstellungArt. 6 Abs. 1 GG setzt die obligatorische Zivilehe voraus, d.h. die staatliche Mitwirkung bei der Ehe-schließung. Das Verlöbnis genießt diesen Schutz nicht.Der Gesetzgeber hat keinen Auftrag weitere Formen partnerschaftlichen Zusammenlebens unter-schiedslos zu regeln, allerdings hält ihn Art. 3 Abs. 1 GG dazu an, Menschen gleich zu behandeln.Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und Ungleiches wesentlich gleich behandelt wird. Als Vergleichsgruppen dienen die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zivilehe und weitere Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens, die keine staatliche Mitwirkung verlangen.Betroffene aller außerehelichen Lebensgemeinschaften erleben dieselbe Zwangssituation zwischen wahrheitsgemäßer belastender Zeugenaussage und der strafbewährten Falschaussage.Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Verantwortungsgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, d.h. über eine Haushaltsgemeinschaft hinausgeht. Sie bedarf keiner staatlichen Mitwirkung, ein Nachweis kann durch Indizien erbracht werden und rechtliche Konsequenzen sind möglich.Religiöse Ehen beinhalten regelmäßig einen rituellen Formalakt. Das Versprechen beinhaltet nicht das Eingehen einer Zivilehe. Aufgrund der Lebensumstände wird i.d.R. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegen. Es besteht kein staatliches Mitwirkungsverlangen, ein Nachweis kann ggf. durch Amts- und Funktionsträger erbracht werden.

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