Область: Германия

Streichung von § 67 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

проситель
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Начат мая 2022
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Mit der Petition wird gefordert, den in § 67 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebenen Vertretungszwang durch einen Prozessbevollmächtigten (gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO) für Rechtsschutzbegehren mit Zuständigkeiten bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht zu streichen.

основания

Durch den Vertretungszwang wird die Einreichung von begründeten Rechtsschutzbegehren für schutzbedürftige Bürger unverhältnismäßig formell erschwert und das Kräftegleichgewicht zwischen Verordnungsgebern bzw. Verwaltung und schutzbedürftigen Bürgern verzerrt, weilProzessbevollmächtige in der Regel nicht in ausreichender Anzahl verfügbar sind und die Verwaltungsgerichte keine Unterstützung bei der Suche nach Prozessbevollmächtigen leisten; häufig Rechtsverordnungen mit einer derart kurzen Vorlaufzeit zwischen Beschluss und Inkrafttreten erlassen werden, dass die Suche und Bestellung eines Prozessbevollmächtigen durch einen schutzbedürftigen Antragsteller in der Regel nicht so schnell erfolgen kann, dass ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren fristgerecht bei einem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden kann (z.B. Regionalisierungsgesetz (RegG) § 8 (9-Euro-Ticket) vom 20.05.2022 entfaltet Wirkung ab 01.06.2022);die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, die in der Regel nicht durch die schutzbedürftigen Antragssteller aufgebracht werden können.Durch die Abschaffung des Vertretungszwanges kann der Petitionsausschuss Ihrer Organisation zukünftig mit dem Rückgang bei der Einreichung von Petitionen gegen Rechtsverordnungen des Bundes rechnen, da sich davon betroffene schutzbedürftige Bürger mit begründeten Rechtsschutzbegehren effektiver vor dem Bundesverwaltungsgericht Gehör verschaffen können als mit einer Petition.

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