Tarifvertragsrecht - Änderung des § 5 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz (Allgemeinverbindlichkeit)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

21 Unterstützende 21 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes (§ 5 Absatz 1) in Bezug auf die Anrufbarkeit des Tarifausschusses zur Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen gefordert.

Begründung

  • Antrag einer Tarifvertragspartei reicht aus- Neue Zusammensetzung des Tarifausschusses, je 3 Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, je 1 Vertreter der im Bundestag vertretenen Parteien, 1 Vertreter des BMAS, sowie 1 neutralem Vorsitzenden.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.§5 (1) TVG sieht vor das auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien ein Tarifausschuss zusammentritt.Da dieses nur in seltenen Fallen erreicht wird, sollte §5(1) TVG geändert werden, das der Antrag einer Partei reicht.Gleichzeitig wird der Tarifausschuss erweitert um je 1 Vertreter der im Bundestag vertretenden Parteien und 1 Vertreter des BMAS und 1 neutraler Vertreter als Ausschussvorsitzender.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des neutralen Vertreters.So wird sowohl die Tarifautonomie gewahrt, weil ja nur bereits ausgehandelte Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit diese Tarifverträge allgemeinverbindlich erklären zu lassen und damit die Tarifflucht von Unternehmen einzuschränken und die Gewerkschaftsposition zu stärken.Das führt zur einer Stärkung der sozialen Martkwirtschaft und gleichzeitig zur sozialen Absicherung der Arbeitnehmer, da in den letzten Jahren die Tarifflucht von Unternehmen immer stärker zugenommen hat und dieses einzig dem Zweck dient, die Personalkosten zu senken.

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