Região: Alemanha

Telefondienst - Mitnahme von Festnetznummern nach § 46 Abs. 4 S. 1 TKG analog zur Regelung für Mobilfunknummern nach § 46 Abs. 4 S. 3 TKG

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Apoiador 53 em Alemanha

A petição não foi aceite.

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  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Die Mitnahme von Festnetz-Rufnummern nach § 46 Abs. 4 S. 1 TKG soll künftig analog zur Regelung für Mobilfunk-Rufnummern nach § 46 Abs. 4 S. 3 TKG jederzeit möglich sein. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Festnetz-Anbieter soll davon unberührt bleiben.

Razões

Nach der zur Mitnahme von Festnetz-Rufnummern aufzufindenden Rechtsprechung (vgl. z. B. AG Aurich, Urteil vom 14.08.2014 – 12 C 321/14) ist eine Mitnahme zu einem neuen Festnetz-Anbieter nur zum Ende der Laufzeit des Vertrages bei dem bisherigen Festnetz-Anbieter möglich. Bei einem Wechsel des Anbieters unter Beibehaltung des Wohnsitzes des Endnutzers ist die bisherige Regelung vertretbar, da der Endnutzer auch in der Zeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiterhin unter der bestehenden Rufnummer erreichbar ist. Ist der Wechsel des Anbieters jedoch mit einem Umzug an eine Anschrift verbunden, für die bisherige Anbieter keine Versorgung sicherstellen kann (insbesondere bei Kabelnetz-Betreibern), führt diese Regelungen zu Problemen für den Endnutzer. Der Endnutzer kann seinen Vertrag aufgrund eines Sonderkündigungsrechts gegenüber dem Kabelnetz-Anbieter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende beenden. Der Vertrag endet allerdings erst dann, wenn der Umzug durch eine Meldebescheinigung gegenüber dem Kabelnetz-Anbieter nachgewiesen wurde. Liegt ein Wohnungsangebot beispielsweise am 22.04.2016 vor und wird angenommen (Mietbeginn z. B. 01.07.2016), kann die Sonderkündigung ebenfalls frühestens am 22.04.2016 erfolgen. Erfolgt die Ummeldung am 01.07.2016, ist der Kabelnetz-Vertrag dennoch erst am 31.07.2016 beendet, sodass nach der bisherigen Rechtslage auch die bisherigen Festnetz-Rufnummern durch den Kabelnetz-Anbieter frühestens am 31.07.2016 freigegeben und an die Bundesnetzagentur zurückgegeben werden. Durch eine entsprechende Bearbeitungsdauer bei dem Kabelnetz-Anbieter kann die Freigabe mitunter erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für die Zeit von 01.07.2016 bis mindestens 31.07.2016 (oder länger) steht die bisherige Festnetz-Rufnummer nicht zur Verfügung, obwohl der Umzug bereits vollzogen wurde und die bisherige Rufnummer an der früheren Anschrift aufgrund des Umzugs nicht mehr genutzt werden kann. Dis hat zur Folge, dass die eigentlichen Inhaber der Rufnummer über einen längeren Zeitraum nicht auf die gewohnte Rufnummern erreichbar sind, was wiederum zu Folgeproblemen führen kann, bspw. bei medizinischen Fragestellungen. Der Endnutzer muss daher für die Zwischenzeit durch eine Information aller relevanter Personen und Institutionen sicherstellen, dass er zwischenzeitlich über eine andere Rufnummer erreichbar ist. Er kann dabei jedoch nicht zwingend den Termin benennen, zu dem er wieder über die bisherige Rufnummer erreichbar sein wird.Der Endnutzer selbst kann die Versorgungssituation nicht beeinflussen. Wohnraum ist nicht immer derart frei verfügbar, dass der Wohnsitz an einem Ort gewählt werden kann, an der bisherige Festnetz-Anbieter eine Versorgung sicherstellen kann. Nicht selten sind Umzüge beruflich bedingt und dulden keinen Aufschub. Dennoch gehen die mangelnde Erreichbarkeit, die Folgeprobleme und die notwendige Information zu Lasten der Endnutzer.Die Rechtslage sollte daher wie vorgeschlagen geändert werden.

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Novidades

  • Pet 1-18-09-90210-033598Telefondienst
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass die Mitnahme von Festnetzrufnummern
    nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) künftig entsprechend den
    Regelungen für Mobilfunkrufnummern nach § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG jederzeit möglich
    sein soll. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem
    Festnetzanbieter soll davon unberührt bleiben.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der
    Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Amtsgerichts (AG) Aurich vom 14. August 2014,
    Az. 12... avançar

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