Region: Niemcy

Testament - Errichtung eines maschinenschriftlichen Testaments zur Hinterlegung beim Nachlassgericht

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Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
94 Wspierający 94 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

94 Wspierający 94 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Petent fordert die Errichtung eines maschinenschriftlichen Testamtens zu ermöglichen, wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wird.

Uzasadnienie

Entwurf:§ 2231 Ordentliche TestamenteEin Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden1. zur Niederschrift eines Notars,2. durch eine vom Erblasser nach § 2246 beim Nachlassgericht hinterlegte Erklärung,3. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.§ 2246 Testamentserrichtung durch Hinterlegung(1) Der Erblasser kann ein Testament errichten, indem er beim Nachlassgericht einen Text mit der Erklärung hinterlegt, dass dieser Text seinen letzten Willen enthält. Der Erblasser kann den Text offen oder verschlossen hinterlegen. Der Text muss nicht von ihm geschrieben sein. Der Erblasser kann das Testament nur höchstpersönlich hinterlegen.(2) Das Testament wird mit der Entgegennahme durch das Nachlassgericht wirksam.(3) Das Nachlassgericht fertigt eine Niederschrift über die Hinterlegung des Testaments. Diese ist mit dem Testament zu verwahren.(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann kein Testament nach diesen Vorschriften errichten.§ 2266a Gemeinschaftliches Testament durch HinterlegungEin gemeinschaftliches Testament kann errichtet werden, indem die Ehegatten das Testament nach § 2246 BGB gemeinsam hinterlegen.Begründung:1.Geplante NeuregelungDer Entwurf schließt eine Lücke beim eigenhändigen Testament, die durch den technischen Fortschritt entstanden ist. Heute sind Computer und Drucker flächendeckend verfügbar. Handschriftliche Texte werden seltener. Vielfach verkümmert die Handschrift, weil Texte nur noch am Computer verfasst werden.Bisher muss ein Erblasser sein Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben (§ 2247 Absatz 1 BGB). Dies stellt für viele Erblasser einen enormen Aufwand an Kraft und Zeit dar. Es besteht die Gefahr, dass Erblasser wegen dieses Aufwandes davor zurückschrecken, ein Testament zu verfassen und von ihrer Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass Erblasser darauf verzichten, ihren letzten Willen im Detail zu regeln, weil dies zu viel Schreibaufwand wäre.Der Entwurf ermöglicht es dem Erblasser, ein Testament in Textform zu errichten. Die fehlende handschriftliche Form wird dadurch kompensiert, dass die Identität des Erblassers bei der Hinterlegung vom Rechtspfleger geprüft wird. Damit ist die Testamentserrichtung durch Hinterlegung sogar sicherer als die Errichtung eines handschriftlichen Testaments. Im Streitfall entfallen lästige und teure schriftvergleichende Sachverständigengutachten.Die weitere Begründung kann hier nicht eingestellt werden, da der Platz begrenzt ist. Sie betrifft die Punkte2.Verhältnis zum notariellen Testament3.Testamentsberatung durch Fachanwälte für Erbrecht4.Vergleich zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und5.Auswirkungen des EntwurfsWenn möglich werden diese Punkte im Forum oder anderswie zugänglich gemacht.

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Aktualności

  • Pet 4-18-07-4042-013630Testament
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, die Errichtung eines maschinenschriftlichen Testaments zu
    ermöglichen, wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wird.
    Zur Begründung trägt er vor, dass ein Erblasser sein Testament eigenhändig
    schreiben und unterschreiben müsse. Dies stelle für viele Erblasser einen enormen
    Aufwand an Kraft und Zeit dar. Es bestünde die Gefahr, dass Erblasser wegen dieses
    Aufwandes davor zurückschreckten, ein Testament zu verfassen und von ihrer
    Testierfähigkeit Gebrauch zu machen. Weiterhin bestünde die Gefahr,... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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