Region: Thüringen

Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (HortkBVO)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
497 Unterstützende 497 in Thüringen

Dialog abgeschlossen

497 Unterstützende 497 in Thüringen

Dialog abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

Weiterleitung

Welches Ziel hat die Petition? Mit der Petition soll erreicht werden, dass bei der Berechnung der Hortkosten alle Kinder einer Familie, unabhängig von einer eventuellen Kinderbetreuung berücksichtigt werden.

Alle kindergeldberechtigten Kinder müssen in der Staffelung bei den Personalkosten berücksichtigt werden. In der Neufassung der Hortkosten aus dem Jahr 2013 kommen nur Familien in den Genuss der Ermäßigung für jedes weitere Kind von 25 %, wenn dieses Kind in Tagespflege, Kinderkrippe/Kindergarten oder Hort betreut wird. Eine Befreiung von den Hortkosten ab dem vierten Kind sieht die Neuregelung überhaupt nicht mehr vor. Dies benachteiligt massiv Familien mit mehr als einem Kind. Familien, die einen besonderen generativen Beitrag für unsere Gesellschaft leisten.

Welche Entscheidung wird beanstandet? Mit der Änderung der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO) vom12. März 2013 (GVBl. 2013, 91, 143) wurde in § 4 Abs. 7 der Ermäßigungstatbestand für weitere kindergeldberechtigte Kinder dahingehend geändert, dass sich diese Kinder im Hort oder einer Kinderbetreuungseinrichtung befinden müssen.

Eine vergleichbare Regelung gab es zwar auch in der vorherigen ThürHortkBVO vom 30. April 2003 (GVBl. 258), zulässt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013. Nach einem Beschluss des VG Gera (Az. 2 K 206/07 Ge) wurde diese Regelung aber dahingehend ausgelegt, dass alle kindergeldberechtigten Kinder zu berücksichtigen sind. In der alten Regelung entfielen weiterhin die Hortkosten bei vier zu berücksichtigenden Kindern. Durch die Neuregelung müssen insbesondere kinderreichen Familien Gebührensteigerungen von mehr als 200 Prozent tragen.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Thüringer Kultusministerium Wie wird die Petition begründet? Jedes Kind zählt! Jedes Kind kostet! Mit jedem Kind erbringt die Familie einen generativen Beitrag und das Familieneinkommen ist durch Mehrkosten belastet. Nicht nur staatlich betreute Kinder verursachen monatliche Kosten. Das Kriterium der Betreuung genügt nicht, um die anfallenden monatlichen Kosten von Kinder adäquat auszugleichen. Die vom Ministerium in Abzug gebrachten 200€ pro weiterem Geschwisterkind sind zu gering angesetzt und sachlich nicht begründet. Unterhaltsberechtigte Kinder haben nach der Düsseldorfer Tabelle (1.1.13) folgende Ansprüche: Alter des Kindes Anspruch auf Unterhalt in Höhe von Ab 18 Jahre 488,00 € Bis zur Vollendung 18 Jahre 426,00 € Bis zur Vollendung 12 Jahre 364,00 € Bis zur Vollendung 6 Jahre 317,00 €

Die Regelleistungen nach Hartz IV steigen im Abhängigkeit des Alters von 224 € bis zu 336 € pro Kind. Alter Betrag 18 – 24 jährige in Bedarfsgemeinschaft 306 Euro 14 – 17 Jahre 289 Euro 6 – 13 Jahre 255 Euro Unter 6 Jahre 224 Euro

Neben diesen Gründen ist auch weiterhin der oben genannte Beschluss des Verwaltungsgericht Gera gültig. Auch in der jetzigen Form knüpft die Verordnung an ein Tatbestandsmerkmal (Kinderbetreuung statt Hort) an, welches so vom Landtag nicht im Schulfinanzierungsgesetz vorgesehen war. Die Maßgabe, dass die Beteiligung an den Personalkosten ausschließlich entsprechend dem Einkommen und der Anzahl der Kinder zu bemessen sind, wurde hier nicht beachtet. Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Die Petition richtet sich auf die Änderung der ThürHortkBVO bzw. auf eine Auslegung des § 4 Abs. 7 ThürHortkBVO in der Art, dass alle kindergeldberechtigten Kinder einer Familie berücksichtigt werden.

In der jetzigen Form geht der Verordnungsgeber über die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes (ThürSchFG) hinaus.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht? Zwischenzeitlich hat eine Vielzahl betroffener Familien Widerspruch gegen die Gebührenbescheide der örtlich zuständigen Landratsämter / kreisfreien Städte eingelegt.

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Neuigkeiten

  • Die Petition wurde am 17. März 2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 28. April 2014 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 497 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung zu der Petition statt.

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die Beratung zu der Petition bezog der Ausschuss entsprechende Ausführungen des Ministeriums für Wissenschaft, Bildung und Kultur ein.

    Der Petitionsausschuss berücksichtigte im Ergebnis seiner... weiter

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