Tierschutz - Mehr "Sachkunde" bei der Betreuung von Tieren aus dem Ausland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
267 Unterstützende 267 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

267 Unterstützende 267 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Tierschutzorganisationen und so genannte "private Pflegestellen" ab dem 01.08.2014 besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten ("Sachkunde") benötigen, wenn sie Hunde aus dem Ausland nach Deutschland bringen oder Hunde aus dem Ausland gegen eine so genannte "Schutzgebühr" an neue Besitzer vermitteln.Der Deutsche Bundestag möge darüber hinaus ebenfalls beschließen, welche fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Fall erforderlich sind.

Begründung

Der Gesetzgeber hat entschieden, dass so genannter "Auslandstierschutz" ab dem 01.08.2014 erlaubnispflichtig wird (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz und § 21 Absatz 4a Tierschutzgesetz).Der Arbeitskreis Kleintiere der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) vertritt diesbezüglich die klare Auffassung, dass auch so genannte "private Pflegestellen" der Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliegen (siehe TVT, Merkblatt 113 vom Oktober 2012, Seite 4).Unter welchen Voraussetzungen diese Erlaubnis erteilt werden kann, wird durch das neue Tierschutzgesetz vom 13.07.2013 jedoch nicht explizit geregelt. Eine entsprechende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ist bisher nicht erlassen worden.Nach diesseitiger Auffassung sollte eine Tierschutzorganisation oder eine private Pflegestelle zwingend "sachkundig" sein, wenn diese so genannten "Auslandstierschutz" betreibt.Dazu gehören nach meiner Ansicht zum Beispiel besondere Fachkenntnisse über Rechtsvorschriften, Impfungen, Infektionskrankheiten durch Viren und Bakterien sowie über Parasiten (z.B. Milben, Flöhe, Pilze, Zecken, Mücken und Würmer bzw. so genannte Mittelmeerkrankheiten).Im Falle von Hundewelpen sollten unter anderem auch Kenntnisse über Entwicklungsphasen eines Hundes, Zahnwechsel oder Grundregeln der Erziehung zu den zwingend erforderlichen Voraussetzungen gehören, um eine Erlaubnis nach dem neuen Tierschutzgesetz zu erhalten.Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23.10.2008 (Aktenzeichen 7 C 9.08) sinngemäß entschieden, dass die Pflegestelle einer Tierschutzorganisation bzw. die entsprechende Betreuungsperson nur eine Fachkunde benötigt, wie sie auch jeder andere private Tierhalter besitzt; dabei hat das Gericht allerdings nicht berücksichtigt, dass sich viele Hunde aus dem Ausland völlig anders verhalten als Hunde in Deutschland. Außerdem haben Tiere aus dem Ausland zum Teil auch andere Krankheiten, z.B. Leishmaniose oder Dirofilariose.Es kann daher nach meiner Auffassung kaum ein Zweifel daran bestehen, dass von einer Tierschutzorganisation, die Hunde aus dem Ausland nach Deutschland bringt sowie von einer Pflegestelle, die Hunde aus dem Ausland aufnimmt und an neue Besitzer vermittelt, eine Kompetenz erwartet werden muss, die deutlich über das Fachwissen eines privaten Tierhalters in Deutschland hinausgeht.Zur Vermeidung von Missverständnissen sei abschließend ergänzt, dass es hier nicht um ein "pro und contra Auslandstierschutz" geht, sondern ausschließlich um das Anliegen, dass Tierschutzorganisationen und private Pflegestellen ab dem 01.08.2014 "sachkundig" sein müssen, wenn diese so genannten "Auslandstierschutz" betreiben.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-18-10-787-004686

    Tierschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass gesetzlich weitergehende Anforderungen an die
    Sachkunde von Tierschutzorganisationen und Pflegestellen, die Hunde aus dem
    Ausland nach Deutschland einführen sowie gegen eine „Schutzgebühr“ an neue
    Halter vermitteln, festgelegt werden.
    Im Wesentlichen begründet der Petent sein Anliegen damit, dass das neue
    Tierschutzgesetz vom 13. Juli 2013 nicht ausdrücklich regele, unter welchen
    Voraussetzungen es Tierschutzorganisationen... weiter

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