Tierschutz - Verbot von Gewalt bei gewerblichem Training von Tieren

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
782 Ondersteunend 782 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

782 Ondersteunend 782 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das gewerbliche Training von Tieren im Einklang mit dem § 1 des Tierschutzgesetzes steht. Anwendung von Gewalt muss deshalb ausdrücklich verboten sein und im Falle der Zuwiderhandlung muss ein Berufsverbot verhängt werden können.Die Ausbildungspraktiken, die im gewerblichen Bereich verboten werden, sollen ebenso privaten Tierhaltern und Vereinen untersagt sein.

Reden

§ 1 des TschG lautet:„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“§ 3 Nr. 5 TSchG verbietet „ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, “.§ 3 Nr. 5 steht im Widerspruch zu § 1. Jede Gewaltanwendung bedeutet eine massive Verletzung des Wohlbefindens. Deshalb sollte sie dem Tier als Mitgeschöpf gegenüber untersagt sein. Eine Beschränkung des Verbots auf erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden, wie er in § 3 Nr. 5 gebilligt wird, verletzt diesen ethischen Grundsatz bereits deutlich. Zudem ist eine Anwendung von Gewalt in Ausbildung und Training niemals durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt, da sie nicht zielführend sein kann.Hunde und Pferde werden am häufigsten von allen Tierarten trainiert. Die Ausbildung von Hunden hat sich beispielsweise in den letzten Jahren zu einer Branche mit Umsätzen in Milliardenhöhe entwickelt und verzeichnet gute Zuwächse. Wirtschaftsgut ist der Hund. Es ist derzeit noch gängige Praxis, dass Hunde gewürgt, mit Händen oder Gegenständen geschlagen, getreten und so massiv bedroht werden, dass Todesängste erzeugt werden.Da Tiertrainer nicht nur die Tiere sondern auch deren Halter oder Auszubildende anleiten, werden diese gegebenenfalls die gewalttätigen Praktiken übernehmen.Um Rechtssicherheit herzustellen, müssen gewalttätige Handlungen, wie Würgen, Schlagen, Treten und alle weiteren Handlungen, die dem Tier Schmerzen zufügen, untersagt werden.Wer gewerblich Tiere ausbildet oder trainiert, dem sollte im Falle eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz der berufsmäßige Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für eine bestimmte Zeit oder für immer untersagt werden können. Dies wäre mittels § 20 TSchG möglich, wenn auch Misshandlung durch gewerbliche Ausbilder als Straftatbestand in § 17 TschG aufgenommen werden würde.

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Nieuws

  • Pet 3-17-10-787-045375Tierschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Die Petentin möchte ein ausdrückliches Verbot von Gewalt bei dem gewerblichen
    Training von Tieren sowie im Falle der Zuwiderhandlung die Verhängung eines
    Berufsverbotes erreichen.
    Auch sollten die Ausbildungspraktiken, die im gewerblichen Bereich verboten sind,
    für private Tierhalter und Vereine ebenfalls verboten werden. Die Petentin bezieht
    sich auf die Regelungen des Tierschutzgesetzes und führt aus, dass Hunde und
    Pferde diejenigen Tierarten seien, die am häufigsten trainiert würden. Die Ausbildung
    von Hunden habe sich... verder

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