Regione: Vokietija

Tierschutzgerechtes Töten - Aufnahme des Helium-Betäubungsverfahrens in § 13 Abs. 3 Anlage 2 TierSchlV

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
204 Palaikantis 204 in Vokietija

Peticija pabaigta

204 Palaikantis 204 in Vokietija

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Helium-Betäubungsverfahren in die Tierschutz-Schlachtverordnung, § 13 Abs. 3, Anlage 2 mit auf zu nehmen.

Priežastis

Es muss gesetzlich verankert werden, dass das Helium-Betäubungsverfahren in den Schlachtbetrieben durchgeführt werden darf, ohne das jedes Mal einen Sonderantrag dafür gestellt werden muss. Wie sollen Betriebe sonst auf dieses Verfahren umstellen oder Anlagen bauen? Ob das den Betrieben schließlich zu teuer ist oder nicht kann dann deren Sorge sein. Es gibt auch Heliumwiederaufarbeitungsanlagen. Es wurde bewiesen, dass die Qualität des Fleisches von Schweinen die mit dem Helium-Betäubungsverfahren betäubt wurden, durch die ausbleibende Ausschüttung von Stresshormonen um ein Vielfaches besser ist, als die Qualität des Fleisches von den mit dem CO2-Betäubungsverfahren betäubten Schweinen. Die wenigsten würden noch Fleisch essen wollen, wenn ihnen wirklich bewusst wäre, welche Angstzustände unsere Schweine durch ihre Erstickungsnot während ihrer letzten Atemzügen durchmachen und was somit mit dem CO²-Betäubungsverfahren unter dem Begriff Betäubung läuft. Die Aufnahme des Verfahrens in die Tierschutz-Schlachtverordnung ist also auch pro Fleischindustrie. Helium findet sein Einsatzgebiet in der Medizin, in der Herstellung von Waffen, über Computerchips, bis hin zu Heliumballons und hat somit auch eine Einsatzberechtigung in der Fleischverarbeitungsindustrie. Laut § 13 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung des Tierschutzrechtes, welcher besagt, dass Tiere so zu betäuben sind, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden müssen, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, dieses seit mind. 2014 bestehende Betäubungsverfahren in die Tierschutz-Schlachtverordnung, § 13 Abs. 3, Anlage 2 mit aufzunehmen.

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