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Tierversuche - Überarbeitung der Regelungen zu Tierversuchen zur Beseitigung von Verstößen gegen EU-Richtlinien

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Die Bundesregierung wird ersucht, die Regelungen zu Tierversuchen in Deutschland zu überarbeiten, um die per Rechtsgutachten dokumentierten tierschutzrelevanten Verstöße gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie zu beseitigen.

arsye

Ein Gutachten belegt 18 Verstöße des deutschen Tierschutzrechts gegen die Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU. U.a.1. Schwerst belastende TierversucheErwägung 23 Richtlinie: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“ Bsp. können sein: Elektroschocks, denen das Tier nicht entgehen kann; Versuche, bei denen Schwimmen erzwungen wird. Solche Versuche dürfen nach der Richtlinie nur in Ausnahmefällen vorläufig genehmigt werden (Art. 15 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3). Die Beschränkung auf Ausnahmefälle wurde im Deutschen Tierschutzgesetz nicht umgesetzt (§ 25 Abs. 1+2). Zudem hat die Bundesregierung Gebrauch von der Schutzklausel Art. 55 gemacht, die dem Staatsziel Tierschutz entgegenläuft. Dazu das Gutachten: „Die Tatsache, dass sich der Verordnungsgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu §25 TierSchVersV nicht mit der durch §55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit beschäftigt hat, auf das Gebrauchmachen von der Schutzklausel zu verzichten und im Interesse einer möglichst weitreichenden Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG das Verbot von schwerst belastenden Tierversuchen in Deutschland einschränkungslos gelten zu lassen, legt nahe, dass es bei Abfassung der TierSchVersV zu einem Abwägungsdefizit gekommen ist.“2. Anzeigepflicht Tierversuche in Aus-, Fort-, WeiterbildungTierversuche zu Bildungszwecken unterliegen in Deutschland der Anzeige- statt der Genehmigungspflicht. Das widerspricht der EU-Richtlinie, wonach solche Versuche nicht unter die Fallgruppen fallen, für die ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren möglich ist (Art. 42: gesetzl. vorgeschriebene Tierversuche, Tierversuche zu Produktions- oder diagnostischen Zwecken).3. Einschränkung PrüfkompetenzLt. Tierschutzgesetz (§8 Abs. 1) müssen die Behörden ein Versuchsvorhaben genehmigen, wenn der Antragssteller die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit selbst wissenschaftlich begründet dargelegt hat. Damit wird den Behörden nur eine Plausibilitätsprüfung zugestanden, was dem Ziel der Richtlinie nach einer unabhängigen Schaden-Nutzen-Analyse entgegensteht. 4. KontrollenDie Richtlinie (Art. 34) sieht vor, dass ein Teil der Kontrollen unangekündigt stattfinden muss, was keine entsprechende Umsetzung in Deutschland findet (§16 TSchG). Auch Züchter, Lieferanten und Verwender müssen kontrolliert werden. In Deutschland wird dies lediglich auf die Einrichtungen beschränkt.

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