Überarbeitung von § 275 Absatz 1a Kennziffer b SGB V

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
81 Unterstützende 81 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 275 Absatz 1a Kennziffer b SGB V unter dem Punkt Medizinischer Dienst der Krankenversicherung/Erster Abschnitt/Begutachtung und Beratung überarbeitet wird.

Begründung

Sehr geehrte Damen und Herren,es ist mir im Sinne der Allgemeinheit und aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein wichtiges Anliegen, den oben genannten Passus im Sozialgesetzbuch V aus folgenden Gründen überarbeiten zu lassen:Leider kommt es seit Jahren immer wieder zu einem Fehlverhalten der gesetzlichen Krankenkassen, bei dem das zustehende Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit gestrichen wird, obwohl dies nicht ordnungsgemäß mit einem medizinischen Gutachten begründet wird und daher in dieser Form nicht rechtmäßig ist.Hintergrund ist in diesen Fällen die Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der die Arbeitsunfähigkeit der Erkrankten aufgrund der Aktenlage anzweifelt und gleichzeitig urteilt, ohne die Mitglieder der Krankenkasse während eines persönlichen Termins zu begutachten und dementsprechend den tatsächlichen Krankenstand zu erfassen. Diese Verfahrensweise ist meiner Meinung nach unzulässig und zugleich konträr zum § 1 des SGB V/Solidarität und Eigenverantwortung. Der zuständige Passus im § 275 Absatz 1a Kennziffer b SGB V lautet bisher: "Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen." Eine Beurteilung nach Aktenlage, welche die Krankenkasse dazu berechtigt, die Zahlung des Krankengeldes einzustellen, wird dort nicht erwähnt. Vielmehr sind die Krankenkassen in diesen Fällen nach dem oben genannten Paragraphen im Sozialgesetzbuch V verpflichtet, ein Gutachten zu erstellen, um die Zahlung des Krankengeldes begründet einstellen zu dürfen. Findet dies nicht zeitgemäß statt, sondern schreibt der MDK aufgrund der Aktenlage die Erkranken "gesund", bzw. bewertet diese als arbeitsfähig, so hat dies oftmals schwerwiegende finanzielle Einbußen der Erkrankten zur Folge, die sich auch in der Folge auf mögliche Leistungen der Arbeitsagentur auswirken. Oftmals bedroht dieses Vorgehen die Existenzen der Betroffenen, da niemand zahlt.Ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts dazu ist bereits am 18. Oktober 2007 (Az. L 8 KR 228/06) ergangen. Dieses lautet: "Eine Krankenkasse darf die weitere Zahlung des Krankengeldes nicht ohne qualifizierte Prüfung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ablehnen. Die Kasse muss sich für die Prüfung des Krankengeldanspruchs fundierte medizinische Berichte von den behandelnden Ärzten besorgen. Zu der Frage, ob der Versicherte wieder arbeitsfähig ist bedarf es in der Regel einer persönlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen." Bitte handeln Sie im Sinne der betroffenen Patientinnen und Patienten! Diese Vorgehensweise ist für die Betroffenen sehr belastend und nicht gesundheitsfördernd.

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