Miljø

Überprüfung der Genehmigung der Errichtung von Windkraftanlagen im Waldgebiet Uckley

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Landtag Brandenburg
9 Støttende 1 i Königs Wusterhausen

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

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mit nachfolgender Petition wird um Überprüfung einer Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hinsichtlich der Genehmigung der Errichtung von zehn Windkraftanlagen (WKA) in 15713 Königs Wusterhausen OT Wernsdorf (Waldgebiet Uckley) gebeten, zugleich einer Prüfung der möglichen Verhängung eines sofortigen Baustopps.

I. Vorbemerkung

Die Firma ABO Wind AG beantragte am 27.06.2014 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 13 WKA mit einer Leistung von 5 MWel je Anlage, einem Rotordurchmesser von 132 m, einer Nabenhöhe von 140 m und einer Gesamthöhe von 206 m im Windpark Uckley Nord. Die Anlagen sind auf Grundstücken in Wernsdorf, in der Gemarkung Wernsdorf geplant.

Die Inbetriebnahme der Anlagen war gemäß Antrag für Dezember 2015 vorgesehen. Das beantragte Vorhaben ist unter der Nr. 1.6.2 mit V in Spalte C des Anhanges 1 der 4. BImSchV einzuordnen und somit genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Zudem handelt es sich um ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Da die beantragten Anlagen im Wald errichtet werden sollen, wurde im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger festgelegt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu erfolgen hat. Gleichwohl ergäben die 12 ha in Anspruch zu nehmender Wald allein eine UVP-Pflicht. Aufgrund der dieser Pflicht war ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen. Das Verfahren fand unter Öffentlichkeitsbeteiligung statt.

Das beantragte Vorhaben wurde am 11.02.2015 in der Tageszeitung Märkische Allgemeine Zeitung (MAZ), Dahme-Kurier, Ausgabe Königs Wusterhausen sowie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekanntgemacht. Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen lagen einen Monat, vom 18.02.2015 bis einschließlich 17.03.2015 im LUGV, Regionalabteilung Süd Cottbus, in der Genehmigungsverfahrensstelle sowie in der Bauverwaltung im Amt Spreenhagen und im Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen aus und konnten dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Die Einwendungsfrist endete am 31.03.2015.

Fristgemäß gingen 144 Einwendungsschreiben von 191 Personen ein. Die Einwendungen wurden am 20.05.2015 in der Zeit von 10:05 bis 21:11 Uhr im Rahmen eines Erörterungstermins unter Leitung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz / Regionalabteilung Süd nochmals vorgetragen. Zum Umfang der konkreten Einwendungen wird auf die 114-seitige Ergebnisniederschrift verwiesen, die durch die Untere Bauaufsicht beigebracht werden könnte.

II. Sachverhalt

Durch Veröffentlichung der MAZ vom 20.02.2016 wurde nun bekannt, dass Anwohner von Uckley in unmittelbarer Nähe der beantragten Standorte umfangreiche Rodungs- und Baumaßnahmen feststellten. Augenscheinlich war der Errichtungsträger bereits längere Zeit tätig.

Erst 4 Tage später, am 24.02.2016, wurde – trotz der o.g. vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit – im Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen die Genehmigung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz / Regionalabteilung Süd nachträglich veröffentlicht. Der Bescheid und seine Begründung konnten ab dem darauffolgenden Tag, dem 25.02.2016, zu den Öffnungszeiten des Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen eingesehen werden.

Nach Einsichtnahme am ersten möglichen Termin wurde nunmehr bekannt, dass der Genehmigungsbescheid des LUGV auf den 22.01.2016 datiert ist und die Errichtung von vorerst zehn Windkraftanlagen erlaubt. Gerügt werden muss bereits an dieser Stelle, dass die im Bescheid aufgeführten „Nebenbestimmungen“ der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Eine vollumfängliche Nachvollziehbarkeit des Verfahrens – insbesondere, ob die vorgetragenen Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger angemessene Berücksichtigung fanden – ist damit nicht gewährleistet.

Gegen die Genehmigung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann nun innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit konnte auf einem Baustellenschild vor Ort ferner festgestellt werden, dass die Untere Bauaufsicht des Landkreises Dahme-Spreewald bereits am 02.02.2016, also mehr als drei Wochen vor öffentlicher Bekanntgabe der Entscheidung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und damit mehr als sieben Wochen vor Ablauf der Widerspruchsfrist die Baufreiheit erklärt hat, die der Betreiber offenbar sofort nutzte. Mögliche einzulegende Rechtsmittel von Betroffenen laufen damit ins Leere, weil durch die stattfindenden Rodungs- und Baumaßnahmen längst unwiderrufliche Fakten geschaffen werden.

Begrundelse

III. Berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Genehmigungsbescheides des LUGV

Zwar werden im o.g. Bescheid erhebliche Beeinträchtigungen von Flora und Fauna durch Rodungen, Zuwegungen, Kranstellflächen und Betrieb der Windkraftanlagen auch im Bereich von Mooreinzugsgebieten oder das erhöhte Tötungsrisiko (z.B. von Fledermäusen) eingeräumt, letztendlich wird aber aus „wirtschaftlichen Gesichtspunkten“ die Genehmigung erteilt.

III.1 Mögliche fehlende Berücksichtigung der Landesentwicklungsplanung Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) u.a.

Die Genehmigung erfolgte auch, weil die beeinträchtigten Biotope jeweils separat betrachtet wurden. Fraglich ist, ob dies überhaupt in dieser Form erfolgen konnte.

Der noch immer gültige und dadurch im Genehmigungsverfahren aus Sicht des Unterzeichners zu berücksichtigende Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg, die Konkretisierung im Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung i.V.m. dem aktuellen Strukturatlas, denen auch der Landkreis Dahme-Spreewald wie auch die betroffenen Gemeinden ihre Zustimmung erteilten, weisen das in Rede stehende Waldgebiet Uckley nämlich in Gänze dem Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ und damit einer Freiraumentwicklungsfläche zu (vgl.: https://www.mil.brandenburg.de/media_fast/4055/flughafenumfeld-bbi_planungsatlas-teil-b.pdf)..)

Das Landschaftsschutzgebiet Uckley wird im Weiteren als Gebiet ausgewiesen, das dem Erhalt und der Entwicklung von naturnahen, unzerschnittenen Laub- und Mischwaldkomplexen, der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, der Erschließung von Naherholungsräumen sowie Maßnahmen zur Renaturierung und naturnahen Entwicklung von Wald dient. Die anstehenden Baumaßnahmen gefährden diese Zwecke und Funktionen jedoch erheblichst.

III. 2 Möglicher Verstoß gegen das Landeswaldgesetz

Darüber hinaus wurde mit der Waldkartierung des Landes Brandenburg (2012) das Waldgebiet Uckley als Mooreinzugsgebiet (WF 7711) ausgewiesen, in dem sich 40 Biotope, darunter fünf Waldmoore befinden. Diese können wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung als „geschützte Waldgebiete“ i.S.d. § 12 Waldgesetz BB betrachtet werden. Auch hier könnte ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegen.

III. 3 Möglicher Verstoß gegen tierökologische Abstandskriterien

Mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01.01.2011 – „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ wurden auch tierökologische Abstandskriterien festgelegt. Die in Rede stehende Genehmigung wird auch auf die Beachtung der Richtlinie des eigenen Hauses vor allem in Bezug auf die Horste und Nahrungshabitate, z. B. von See- und Fischadlern, Rot- und Schwarzmilane, Ziegenmelker, Eulenvögel oder von 12 Fledermausarten, nochmals zu überprüfen sein.

IV. Schlussbemerkung

Unabhängig von dem mindestens „ungeschickten“ Handeln der Genehmigungsbehörden in Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Genehmigungsstand des Bauvorhabens, das rügenswert ist, bestehen – insbesondere aus ökologischen Gesichtspunkten – erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Errichtung der Windkraftanlagen im Waldgebiet Uckley, so dass der NABU Brandenburg in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Bürgerinitiative aktuell eine Klage prüft.

Durch die stattfindenden Baumaßnahmen kommt es jedoch bereits jetzt fortlaufend zur schrittweisen Zerstörung des Landschaftsschutzgebietes. Eine Zerstörung, die scheinbar derzeit auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht verhindert werden kann. Aufgrund dieser Eilbedürftigkeit wird der Landtag nicht nur um bevorzugte Bearbeitung bzgl. der Überprüfung des Handelns der Unteren Bauaufsicht, sondern auch um Prüfung der Verhängung eines sofortigen Baustopps gebeten.

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