Región: Alemania

Umfassender steuerlicher Verlustausgleich bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften aufgrund schwerwiegender Betrugsfälle

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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El proceso de petición ha terminado.

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  1. Iniciado 2020
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird ein umfassender steuerlicher Verlustausgleich bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften aufgrund von schwerwiegenden Betrugsfällen gefordert.

Razones.

Der § 20 EStG (Einkommensteuergesetz: Einkünfte aus Kapitalvermögen) soll dahingehend erweitert werden, dass das Bundesministerium der Finanzen für den konkreten Einzelfall (Angabe der Wertpapierkennnummer) anordnen kann, dass bei innerhalb eines festgelegten Zeitraums entstandenen Veräußerungsverlusten ein umfassender Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten erfolgen kann. Dadurch sollen insbesondere § 20 Absatz 6 Satz 1 und Satz 4 EStG außer Kraft gesetzt werden.Die folgenden Punkte können alternativ (oder teilweise kumulativ) zusätzlich vorausgesetzt werden:•gerichtlich festgestellte erhebliche Pflichtverletzung seitens der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden oder eines mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Dritten•gerichtlich festgestellte erhebliche Pflichtverletzung des bestellten Abschlussprüfers•ein (in den zurückliegenden drei Jahren) erteilter Bestätigungsvermerk wäre ohne vorsätzliche Täuschung des Abschlussprüfers in erheblichem Umfang nicht erteilt worden.Die Begründung ergibt sich aus der aktuellen Diskussion um einen insolventen Zahlungsdienstleister. Hier sind viele Steuerzahler aufgrund von (höchstwahrscheinlichem) Fehlverhalten vom Unternehmen selbst sowie (höchstwahrscheinlich) auch durch Defizite im Bereich der Aufsichtsbehörden bzw. des Abschlussprüfers zu Schaden gekommen. Gerade in den aktuellen Zeiten des Niedrigzinses und der immer wieder geforderten verstärkten Altersvorsorge auf Basis von Aktien, sollte sich der Staat - in diesem Fall auch als Mitverursacher des Schadens - zumindest durch angemessene steuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten an den finanziellen Konsequenzen beteiligen.

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