Region: Germany

Umsatzsteuer - Einheitlicher ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf alle Speisen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
441 supporters 441 in Germany

The petition is denied.

441 supporters 441 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Wir, die Unterzeichner dieser Petition, fordern den Deutschen Bundestag auf, zu beschließen, dass künftig auf alle Speisen ein einheitlicher ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent erhoben wird – unabhängig vom Ort des Verzehrs, der Art der Zubereitung und der Form der Darreichung.

Reason

Die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Speisen sind uneinheitlich und benachteiligen in ungerechtfertigter Ungleichbehandlung insbesondere die Unternehmen des Gastgewerbes (wie Gastro­nomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung), da der Verkauf von Speisen und Lebensmitteln (mit Ausnahme von Getränken) durch den Lebensmitteleinzelhandel und das Lebensmittelhandwerk (z. B. Bäckereien und Metzgereien) einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegt.Die Höhe der auf Speisen anfallenden Umsatzsteuer wird dabei entsprechend der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in zahlreichen, zum Teil widersprüchlichen und oft kaum nachvollziehbaren Einzelfallentscheidungen, insbesondere vom Ort des Verzehrs, der Art der Zubereitung und der Form der Darreichung abhängig gemacht.Die gastronomisch tätigen Betriebe dürfen weder im Wettbewerb mit dem inländischen Lebensmitteleinzelhandel und -handwerk noch im Wettbewerb mit der Gastronomie in den europäischen Nachbarländern benachteiligt werden, in denen zum großen Teil auf Speisen nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz erhoben wird.Die Höhe der auf Speisen anfallenden Umsatzsteuer darf nicht mehr vom Ort des Verzehrs, der Art der Zubereitung und der Form der Darreichung abhängig gemacht werden.In einer modernen Berufswelt, in der kaum noch ein Arbeitnehmer sein Mittagessen von Zuhause mit zur Arbeit bringt, müssen alle Speisen, und somit erst recht alle zubereiteten Speisen, die unmittelbar zur Deckung des täglichen Nahrungsbedarfs dienen, grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden!Die bestehenden gesetzlichen Regelungen führen zu einer sozialen Benachteiligung gerade der sozial schwächeren Mitglieder der Gesellschaft: Kinder, Kranke und insbesondere alte Menschen werden durch den Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf Speisen in Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Seniorenheimen stärker belastet als zum Beispiel Studenten, auf deren Mensa-Essen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent erhoben wird.Selbst das Futter für Hunde und Katzen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur sieben Prozent!Vor allem in der Sozialverpflegung bestehen daher aufgrund der Regelsatzbelastung mit 19 % oft keine oder nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, Speisen für eine gesunde und nachhaltige Ernährung in hinreichender Qualität darzureichen. Die ohnehin sehr niedrigen Tagessätze für die Verpflegung – in Kindertagesstätten zum Beispiel oftmals deutlich unter 3,00 Euro – werden durch die hohe Steuerbelastung zusätzlich geschmälert.Ein generell ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf alle Speisen würde das personalintensive Gastgewerbe nicht nur finanziell entlasten, um in eine bessere Qualität des Angebots investieren zu können, sondern ihm auch die Möglichkeit einer besseren Entlohnung seiner Arbeitnehmer geben und der existenziellen Bedrohung von Gasthäusern vor allem in ländlichen Regionen entgegenzuwirken

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News

  • Pet 2-18-08-6120-010950

    Umsatzsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.10.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, künftig auf alle Speisen einheitlich einen ermäßigten
    Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % anzuwenden, und zwar unabhängig vom Ort des
    Verzehrs, der Art der Zubereitung und der Form der Darreichung.
    Zur Begründung wird ausgeführt, die gegenwärtig bestehenden gesetzlichen
    Regelungen zur Besteuerung von Speisen seien uneinheitlich und benachteiligten in
    ungerechtfertigter Ungleichbehandlung insbesondere die Unternehmen des
    Gastgewerbes (etwa... further

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