Regija: Njemačka

Umsatzsteuer - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen gewerblicher Bildungsanbieter

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Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
2.285 2.285 u Njemačka

Peticija je odbijena.

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  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass die Bildungsleistungen gewerblicher Bildungsanbieter u. Privatlehrer nicht durch die geplante Änderung des Jahressteuergesetzes 2013 Art. 9, Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Ziff. 2. § 4 b Nr. 21 unter Berücksichtigung der Art. 133 u 132 MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit die Leistung für einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.Hilfsweise... die geplante Regelung zum 01.01.2014 in Kraft tritt.

Obrazloženje

Einerseits ist es zu begrüßen, dass durch die europäische Richtlinie bürokratischer Aufwand für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht reduziert wird und keine Bescheinigung der Landesbehörde mehr erforderlich ist. Andererseits bleiben die Bedürfnisse der Bildungsanbieter im Firmenkundengeschäft unberücksichtigt.Diese vorgesehene Regelung berücksichtigt insbesondere die Bedürfnisse des privaten Leistungsempfängers und öffentliche Einrichtungen, der/die durch die Umsatzsteuer-befreiung nur den Nettobetrag für eine Bildungsleistung bezahlen muss/müssen. Dieses Bedürfnis besteht nicht bei einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsempfänger im Firmenkundengeschäft der die für Bildungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Die Umsatzsteuer ist insoweit kostenneutral.Die Interessen der Bildungsanbieter im Firmenkundengeschäft werden durch die geplante Regelung massiv beeinträchtigt. Viele Bildungsunternehmen, einzelne Trainer, Vortragende, die bisher steuerpflichtige Leistungen erbracht haben, würden zukünftig ungewollt unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fallen. Der Verlust der Vorsteuer hätte für die massive Kostensteigerung betroffener Unternehmen existenzbedrohende Folgen. Die Weitergabe der Kosten wäre wenn überhaupt nur in geringem Umfang durchsetzbar. Die Steuerbefreiung führt nach § 15a UStG zur Berichtigung der bereits geltend gemachten Vorsteuer aus längerfristigen Investitionen. Gewerbliche Vermieter der Bildungsanbieter wären gleichermaßen betroffen. Die Optionsregelung (§ 9 UStG) des Gesetzgebers durch die Steuerbefreiung liefe ins Leere. Die Vorsteuer wäre zu berichtigen und an das Finanzamt zurückzuzahlen, was aus wirtschaftlichen Gründen kaum möglich sein würde. Der Verlust der Kapitaldienstfähigkeit und des Eigentums würden den Betroffenen drohen.Würde die geplante Regelung auch noch zum 01.01.2013 bereits in Kraft treten, wären die Bildungsanbieter an ihre Angebote für 2013 gebunden. In diesem Fall hätten die Bildungsanbieter keine Möglichkeit mehr, die erhöhten Kosten weiter zu geben. Die Durchführung der Maßnahmen wäre ruinös, sie könnten zur Insolvenz und damit zusätzlich zum Verlust von Arbeitsplätzen führen. Das geänderte Gesetz sollte daher nicht vor dem 01.01.2014 in Kraft treten.Würde die Umsatzsteuerbefreiung wegen einer Anpassung an das Europäische Recht so wie geplant verabschiedet, konterkariert sie das strategische Bildungsziel der EU. Die geplante Änderung gefährdet die gesamte Weiterbildungsbranche des Firmenkundengeschäfts. Vernichtung von Existenzen, Entlassung von Mitarbeitern und die Schwächung der Wirtschaft drohen. Der Gesetzgeber ist gehalten von seinen unionsrechtlichen Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 132 u. 133 MwStSystRL wie z.B. von den Niederlanden zu nutzen. Die Niederlande haben eine Regelung gefunden, die gewerblichen Bildungsanbietern die Umsatzsteuer erhält, ohne dem Unionsrecht zu widersprechen!

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Novosti

  • Pet 2-17-08-6120-043268Umsatzsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass Bildungsleistungen gewerblicher
    Bildungsanbieter und Privatlehrer nicht durch die geplante Änderung des
    Jahressteuergesetzes 2013 von der Umsatzsteuer befreit werden, soweit diese
    Leistungen für einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
    werden.Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zum einen zu begrüßen, dass durch
    die Europäische Richtlinie ein bürokratischer Aufwand für die Befreiung von der
    Umsatzsteuerpflicht reduziert werde und keine Bescheinigung der Landesbehörde
    mehr... unaprijediti

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