Región: Alemania

Umsatzsteuer - Steuerfreiheit für private Ballett-, Tanz- oder Musikschulen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
55.523 Apoyo 55.523 En. Alemania

No se aceptó la petición.

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Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...Bei der geplanten Änderung des Jahressteuergesetzes 2013, Artikel 9, Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Ziffer 2. § 4 Buchstabe b) die Nr. 21 und 22 so zu verabschieden, die der aktuellen Rechtslage entsprechend, die Steuerfreiheit der privaten Ballett- oder Tanz- oder Musikschulen ohne Einschränken gewährleistet, was durch Streichung des Satz 4 erreicht wird.

Razones.

Die v. g. privaten Einrichtungen haben gemeinsam, dass der qualifizierte Unterricht für die erfolgreiche Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zum Musiker bereits im Kindesalter unerlässlich ist. Damit handelt es sich bei allen in Frage kommenden Anbietern um solche, deren Bildungsleistungen auch der Freizeitgestaltung dienen können.Kulturpolitische BedeutungFür die einheitliche Handhabung der Länder im wegfallenden Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 UStG, fasste die Kultusministerkonferenz zwischen 1989 bis 2007 mehrere Beschlüsse. Im Geiste dieser Beschlüsse müssen sie wegen der unveränderten Ausgangslage auch künftig gelten. Es wird der Wortlaut des ersten Beschlusses zitiert, der wegen der identischen Ausgangslage im Jahr 1993 auch für Ballettschulen Anwendung findet und in Folgebeschlüssen bestätigt wurde:„Der Stand der Privatmusikerzieher hat jedoch im Bereich der Musikerziehung gerade bei der Vorbereitung auf die musikalische Berufsausbildung besondere Bedeutung. Das gilt umso mehr, als sich in den vergangenen Jahren die Zugangsvoraussetzungen zu den musikalischen Ausbildungsstätten erheblich verschärft haben, sodass praktisch ein Zugang ohne Einschaltung eines Privatmusikerziehers oder einer vergleichbaren Institution nicht möglich ist“ Bei den vergleichbaren Institutionen handelt es sich um personell und inhaltlich qualitativ unterrichtende private Ballett-, Tanzschulen, Musikinstitute.Während aber Musikschulen kommunale und staatliche Zuwendungen erhalten können, besteht für die Privatmusikerzieher lediglich die Möglichkeit einer Förderung durch Existenzaufbaudarlehen und durch steuerliche Vergünstigungen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) UStG (Anm.: Fassung vor 2000) auch kulturpolitisch eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. 166. Sitzung des Ausschusses für Kunst und Erwachsenen¬bildung, 20./21.4.1989; 188. KA, 09.12.1993, Nr. 15; 230. KA, 16./17.06.2005, Nr. 14; 236. Sitzung am 21./22.06.2007). Fernmündlich hat das Sekretariat der Kultusministerkonferenz bestätigt, dass dies unverändert gilt.Deutschland ist seit der Anwendungspflicht des Unionsrechts (01.12.1977) ohne die Kannbestimmung des § 133 Satz 1 ausgekommen. Aus den dargelegten Gründen und den aufgezeigten Folgen muss dies so bleiben.

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Noticias

  • Pet 2-17-08-6120-040605Umsatzsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013
    geplanten Änderungen umsatzsteuerlicher Regelungen zu § 4 Nr. 21, Satz 4
    Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuerpflicht für Musik-, Tanz- und Ballettschulen) nicht
    umzusetzen.
    Durch das Petitum soll erreicht werden, dass die Steuerfreiheit der privaten Ballett-
    oder Tanz- und Musikschulen ohne Einschränkung gewährleistet wird. Diese
    Einrichtungen hätten gemeinsam, dass der qualifizierte Unterricht für die erfolgreiche
    Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zum Musiker... Más.

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