Region: Niemcy

Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung §339 StGB - Rechtsbeugung

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Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss
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Składający petycję nie złożył petycji.

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  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

Der Deutsche Bundestag möge eine Aufhebung der Willkürfreiheit (straffreie Verstöße gegen die Menschenrechte, das Grundgesetz oder andere Gesetze) durch Mitarbeiter der Gesellschaft durch eine Änderung des §339 StGB - Rechtsbeugung beschließen.

Das bestehende Gesetz behandelt Rechtsverstöße durch Mitarbeiter der Gesellschaft. Es beschränkt die Strafbarkeit auf Richter, Amtsträger (Beamte und Mitarbeiter in einem öffentlich rechtlichen Amtsverhältnis), Schiedsrichter und auf Rechtssachen (förmliche Verfahren). Es ist die Ursache der bekannten Redewendungen “Ämter machen was sie wollen“ und “Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe“!

In den aktuellen Gesetzen sind viele Tatbestände und Verstöße gegen das Recht, die durch Mitarbeiter der Gesellschaft begangen oder durch Entscheidungsberechtigte angewiesen wurden, nicht oder nur sehr ungenügend unter Strafe gestellt :

  • Verletzungen der Menschenrechte (z.B. Diskriminierung)
  • Verletzungen des Grundgesetzes
    • Art. 1, der Würde des Menschen;
    • Art. 3, allseitige Gleichbehandlung vor dem Gesetz;
    • Art. 20, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden;
    • Art. 56 - Amtseid für Regierungsmitglieder Entscheidungen gegen das Wohl und den Schutz (der Mehrheit!) des Volkes
  • Verletzungen anderer Rechts- und Gesellschaftsnormen;
  • Verletzungen durch einen anderen, als im Gesetz angeführten, Personenkreis (z.B. nicht vereidigte Mitarbeiter der Gesellschaft oder der Wirtschaft usw.)
  • Verletzungen in Vorgängen, die keine Rechtssache darstellen (z.B. Verwaltungsakte, andere Anweisungen gegenüber Bürgern usw.)

Diese Verstöße bleiben für die Täter (fast) immer straffrei und folgenlos (Schadensersatz) (bewusste? und großzügige Willkürfreigabe!).

Das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung bewertet die Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft deutlich höher als die Interessen der Bürger. Es werden eher die Täter geschützt, als Rechtsverstöße unter Strafe gestellt sind.

Unrecht gegenüber den Bürgern durch Mitarbeiter der Gesellschaft wird mit dem bestehenden Gesetz, gegen die Interessen und den Willen der Mehrheit des Volkes, zum Nachteil der Betroffenen und nicht zu ihrem Schutz, durch fehlende vorbeugende Maßnahmen (wirksame Strafandrohung) geduldet und damit provoziert und gefördert!

Um Verstößen gegen Recht und Gesetz auf allen Seiten und in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens vollständig vorzubeugen (ohne sich die Einhaltung einklagen zu müssen, mit einem bis heute ungewissem Ausgang, da auch in der Justiz einfache Rechtsverstöße straffrei sind), sollte ein geändertes Gesetz folgende Gesichtspunkte berücksichtigen :

  1. Gesetze sind eine, für alle Seiten zwingend bindende, Vorschrift, für die es auf keiner Seite eine Einschränkungen der Strafbarkeit bei unberechtigten Verstößen geben darf!
  2. Verstöße gegen die Menschenrechte (MRK; z.B. Diskriminierung Art. 14), das Grundgesetz (z.B. Verletzung der Würde des Menschen (Art. 1), des Gleichheitsgebotes (Art. 3), des Amtseides (Art. 56; Verpflichtung zur Einsetzung der Kraft zum Wohl und zum Schutz des Volkes), bei der Anwendung nicht eindeutiger Gesetze usw.) oder unberechtigte Verstöße durch einen Richter oder anderen Vereidigten (z.B. Amtsträger) sollten strafschärfend berücksichtigt werden! (bisher nicht oder ungenügend berücksichtigte Tatbestände werden somit eingeschlossen)
  3. Der Versuch sollte strafbar sein. (Jede Aussage in Behörden und Ämtern muss den Gesetzen entsprechen und gerichtlich revidierte Entscheidungen müssen automatisch zu einer Strafbarkeit der Fehlentscheidung führen).
  4. §333 StGB Abs.3 - Vorteilsgewährung (z.B. Strafbefreiung) durch eine Behörde darf nicht angewendet werden, um eine Strafbefreiung zu realisieren.
  5. Die Eingangsstrafe sollte als Geldstrafe festgelegt werden und die Höchststrafe sollte nicht mehr bewährungsfähig sein (über 2 Jahre).
  6. Ausnahmen bei der Strafverfolgung dürfen nur bei Entscheidungen gegen offensichtlich fehlerhafte (einseitigen, Schäden oder Ungerechtigkeit verursachenden) Gesetzen zugelassen und dürfen nicht zur Regel erhoben werden!
  7. Die deutliche Mehrheit der Verantwortlichen und der Mitarbeiter halten sich an Recht und Gesetz und haben einen Schutz nicht nötig. Nur eine deutliche Minderheit profitiert von den starken Beschränkungen der Strafbarkeit und schädigt dann wiederholt viele Bürger im Verantwortungsbereich!

Den Wortlaut des zu beschließenden geänderten Gesetzes überlasse ich dem Gesetzgeber.

Jede mögliche Mehrdeutigkeit in der Gesetzgebung fördert den Versuch des Verstoßes! Es dürfen deshalb auch keine juristischen Möglichkeiten integriert werden, die eine vollständige Wirksamkeit des neuen Gesetzes aufweicht oder unmöglich macht!

Die Unterzeichner fordern das Ende von jeglicher straffreier und folgenloser Willkür durch alle Mitarbeiter der Gesells

Uzasadnienie

Die Einhaltung von Recht und Gesetz ist die Pflicht jedes Bürgers, unabhängig davon, auf welcher Seiten des Gesetzes man steht. Jeder Missbrauch von Macht (auf Grund eines Amtes, einer Dienststellung oder eines anderen Status) unter Verletzung anerkannter Normen (z.B. der Menschenrechte) und / oder des bestehenden Rechts (der Gesetze) und damit jeglicher Willkür muss durch geeignete vorbeugende Maßnahmen unterbunden werden! Für eine Strafbarkeit muss es deshalb vollständig unerheblich sein, auf welcher Seite des Gesetzes ein Verstoß begangen wird!

Menschen lernen schon ab der Kindheit durch Lob, Tadel und Sanktionen. Durch eine fehlende Sanktionsmöglichkeit (Strafandrohung, Strafverfolgung und Ahndung) verschiedenster Tatbestände (alles nicht oder ungenügend unter Strafe gestellte) werden diese Handlungen und Entscheidungen durch den Gesetzgeber, gegen den Willen und die Interessen der Bürger, akzeptiert, auch wenn dabei gegen Gesetze oder andere Normen verstoßen wird. Das Ziel des Verstoßes können dabei die Durchsetzung eigener oder die Interessen Dritter (z.B. Staat, Politik, Arbeitgeber oder Anderer) sein!

Gesetze, bei denen Verstöße auf einer Seite (Staat und Wirtschaft) nicht oder nur sehr eingeschränkt verfolgt und geahndet werden (können), sind für diese Seite keine zwingend bindende Rechtsvorschrift sondern nur eine unverbindliche Handlungsrichtlinie. Die Einhaltung muss sich die andere Seite (meistens die Bürger) nach ungesetzlichen, menschlich nicht verständlichen oder vertretbaren und damit willkürlichen Entscheidungen, unter Verursachung von Kosten und Zeit, gerichtlich erstreiten.

Das bestehende Gesetz §339 StGB - Rechtsbeugung hat folgenden Wortlaut :

„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Staatsanwaltschaften begründen eine abgelehnte Strafverfolgung wie folgt :

„Eine solche Rechtsbeugung liegt nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt dies mehr als die Verletzung bindender Rechtsnormen voraus. Der Angriff des Täters muss sich - zugleich mit dem Bruch des Gesetzes - gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als Ganzes oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richten.“

(Die Aussage der Staatsanwaltschaft bedeutet, dass nur schwerste Verstöße gegen Gesetze, wie z.B. eine gleichzeitige unberechtigte Einschränkung eines Grundrechts (z.B. der Freiheit), verfolgt und geahndet werden können. Alle anderen, geringeren Verstöße bleiben immer straffrei!)

Dadurch entstehen weit reichende Auswirkungen in der Gesellschaft :

  • Verstöße gegen die Menschenrechte, das Grundgesetz, Gesetze oder andere gesellschaftlich anerkannte Normen bleiben fast immer straffrei.
  • Oben genannte Verstöße sind in allen anderen Vorgängen, die keine “Rechtssache“ (förmliche Verfahren) darstellen (z.B. Verwaltungsakte, innerbetriebliche und andere Anweisungen und Vorgänge (z.B. Kündigungen usw.)) generell nicht unter Strafe gestellt. (bewusste, außergerichtliche Willkürfreigabe!)
  • Politiker, Beamte, Verwaltungsangestellte und Andere, die sich nicht an anerkannte Normen und bestehende Rechtsvorschriften halten, bleiben in den meisten Fällen straffrei und werden nicht oder nur sehr selten persönlich zum Schadensersatz herangezogen.
  • Rechtsanwälte profitieren an jeder Ungerechtigkeit. Die Kosten für die Wiederherstellung des Rechts tragen die Bürger oder die Steuerzahler (ohne Risiko für die Rechtsanwälte und ohne Erfolgsgarantie für die Bürger).
  • Durch derartige, nicht unter Strafe gestellte Tatbestände, geschädigte Bürger, erhalten bisher keine Unterstützung durch den Staat oder andere Organisationen (z.B. Weißer Ring) und müssen mit dem erlittenen Unrecht allein fertig werden.

Benachteiligt werden vor allem Randgruppen der Gesellschaft, die sich nicht oder kaum wehren oder es aus finanziellen Gründen nicht können (ALG 1 und 2 Empfänger, Bezieher der untersten und unteren Einkommensgruppen, Behinderte, Bürger mit ausländischer Herkunft usw.)

Bisher nicht verfolgte und geahndete und damit straffreie Verstöße gegen das Recht und andere anerkannte Normen, unmenschliche oder eine Seite (meistens die Bürger) unberechtigt benachteiligende oder schädigende Handlungen und Entscheidungen findet man in fast allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (z.B. in der Politik, in der Justiz, in Finanz-, Arbeits-, Sozial-, Jugend- oder anderen Ämtern, Behörden und Verwaltungen, Krankenkassen, Wohnungsverwaltungen, der Wirtschaft usw.). Einige Beispiele habe ich im Blog dargestellt.

Ich bin selbst Betroffener und habe mich aus diesem Grund sehr genau und umfangreich mit diesem Thema beschäftigt.

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  • Bisher straffreie Verstöße gegen Gesetze, andere allgemein anerkannte Normen oder willkürliche, gegen die Interessen der Bürger gerichtete, Entscheidungen findet man z.B. in :
    - Politik
    - Nichteinhaltung des Amtseides (der Schutz und das Wohl des Volkes)
    (z.B. mangelhaftes bis fehlendes Willkürverbot, Benachteiligung der Bürger in der
    Gesetzgebung, Belastung des Staatshaushaltes und der Bürger zugunsten einiger weniger
    Ausgewählter)
    - organisierte Diskriminierung (Ungleichbehandlung) auf Grund eines Status (Berufsgruppe,
    Einkommenshöhe) in der Kranken- und Rentenversicherung
    (Vorteilsgewährung zugunsten der privat Versicherten, privater Versicherungsunternehmen
    und unter Aufhebung des vollständigen Solidaritätsprinzips)
    ... dalej

Die BRD muß endlich ein ECHTER Rechtsstaat werden. Bisher existiert er nur auf dem Papier. Denn jede/r Richter/in darf das Recht beliebig beugen, wenn er/sie das möchte. "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" muß ENDLICH zur Wirklichkeit werden! Daher Schluß mit den Privilegien für die völlig unkontrollierte Justiz!

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