Regione: Vokietija
Energijos

Unklare Kompetenzzuweisung im BBPlG bei Berücksichtigung regionaler Planungsvorgaben ändern

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
44 Palaikantis 44 in Vokietija

Pareiškėjas prašymo nepateikė/įteikė.

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  1. Pradėta 2021
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Unklare Kompetenzzuweisung im BBPlG bei Berücksichtigung regionaler Planungsvorgaben

 Text der Petition

 Das Bundeswirtschaftsministerium und die nachgeordnete Bundesnetzagentur (BNetzA) sind der Auffassung, dass die BNetzA nach dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) bei Energieprojekten für Trassenkorridore des Übertragungsnetzes (Bundesfachplanung) lediglich die Aufgaben einer Genehmigungsbehörde ohne Planungskompetenz hat. Die BNetzA vertritt die Auffassung, die Projektplanung und somit die Berücksichtigung der regionalen Planungsvorgaben müssten von den Vorhabenträgern entschieden werden.

Die Bürgerinitiative Wildsachsen gegen Ultranet bittet den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags um Überprüfung, ob der Wegfall der staatlichen Planungskompetenz bei der Überprüfung von Trassenkorridoren für elektrische Übertragungsnetze und somit auch der Wegfall kompetenter Entscheidungen über Korridor- und Trassenalternativen, wie in der Bundesfachplanung vom Gesetzgeber vorgesehen und den elementaren Grundrechten der Bürger und Kommunen entsprechend, verfassungsrechtlich tragbar ist.

Die BNetzA sollte die raum- und landesplanerischen Vorgaben und Belange eigenständig prüfen, anstatt diese Aufgabe den privaten Netzbetreibern zu überlassen. Die Prüfung öffentlicher Belange muss durch eine Behörde erfolgen und nicht durch private Netzbetreiber. Letztere sind dem wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens verpflichtet, eine Behörde ist dem Allgemeinwohl verpflichtet. Die Abwägung der wirtschaftlichen mit den planerischen und öffentlichen Belangen muss durch eine staatliche Behörde erfolgen und darf nicht der Privatwirtschaft überlassen werden. Es darf hierbei eben nicht gelten "privat vor Staat"!

De facto ist die Bundesfachplanung in diesem Fall wirkungslos.Die BNetzA will von sich aus keine verantwortungsvolle und der Sache gerecht werdende Entscheidung treffen. Dadurch können auch vorgesehene Rechte der Bürgerinnen und Bürger, der Städte und der Landesregierung ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung nicht gerecht werden.Die vom Gesetzgeber gewünschte ergebnisoffene Fachplanung zur optimalen Gestaltung eines Trassenkorridors für Überlandnetze wird ad absurdum geführt.

Priežastis

Die Entscheidungsträger der Städte und Land Hessen sehen das Projekt Ultranet mit breiter Mehrheit als Jahrhundert-Chance, Masten von Ultranet und weitere Netz-Einrichtungen aus den Orten an die Gemeindegrenzen zu verlegen.Es haben Gespräche mit div. Politikern und Entscheidungsträgern bei Ministerien und BNetzA über die regionalen Planungsziele stattgefunden und dabei die Möglichkeit der lokalen Verschwenkungen hervorgehoben. Das BBPlG wurde 2011 in Kraft gesetzt, um länderübergreifende Energieprojekte zügig planen und umsetzen zu können. Dabei wurde jedoch das Verantwortungsdefizit, welches bei der Verlagerung der Zuständigkeit von Regierungspräsidien auf die BNetzA entstanden ist, unterschätzt bzw. nicht erkannt.Es wurde versäumt, die nun zuständige Behörde, BNetzA, mit ausreichender bzw. konkreter Kompetenz für zielgerichtete Entscheidungen für eine zukunftsorientierte Regionalplanung auszustatten. Dies, obwohl die BNetzA diese Aufgabe in der Fachplanung als gesetzlich festgelegte Aufgabe wahrzunehmen hat, was sie jedoch mit dem Argument verweigert, sie sei eine reine Genehmigungsbehörde.Der Bundesrat hat auf Initiative des Landes Hessen diese Defizite der BNetzA aufgegriffen und im Nov. 2020 im Rahmen der Novellierung zum BBPlG eine Empfehlung zur Klarstellung der Kompetenzen der BNetzA im Planungsablauf für den Netzausbau mehrheitlich beschlossen (Beschluss zu Empfehlung 570/20). Mit dieser Empfehlung sollten beim Netzausbau bestehende Landesplanungen und kommunale Entwicklungsinteressen ausreichend berücksichtigt werden können. Im Bundestag wurde dieser Änderungsvorschlag vorerst abgelehnt, wenn auch mündlich aus dem Energieausschuss zu hören ist, dass dieses Thema weiterbearbeitet werden muss und man unglücklich über die derzeitige Situation sei. Die BNetzA teilte hierzu mit, sie sei lediglich die zuständige Genehmigungsbehörde und sei nicht berechtigt (?), einem Vorhabenträger zu einer den Landtagsbeschluss berücksichtigenden Leitungsführung aufzufordern bzw. im Rahmen des Bündelungsgebots auch weitere begleitende Leitungen zu einer Verschwenkung zu verpflichten.Diese Einstellung wurde von BNetzA-Präsident Homann am 21.10.2020 in Bonn vertreten und wird auch in einer Stellungnahme der BNetzA vom 16.02.2021 wiedergegeben: „Diese gesetzlichen Vorgaben sind für uns verbindlich. Wir haben nicht die Möglichkeit, den oder die betreffenden Leitungsbetreiber zur Mitnahme ihrer Leitungen zu verpflichten.“Amprion GmbH als Leitungsbetreiberin hat aber in den letzten 5 Jahren nicht gezeigt, dass sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger, der Gemeinde und der Landesregierung in der Planung berücksichtigen wollen. „100 Jahre alte Masten“ werden ohne Rücksicht der Siedlungsentwicklung „fortgeschrieben“. Ziel muss aber sein, die BNetzA in die Lage zu versetzen bzw. ihr klar vorzugeben, auch zukunftsorientierte lokale Verschwenkung in der Bundesfachplanung vom Vorhabenträger einzufordern und gleichzeitig dies auch für begleitende Leitungen vorzuschreiben.Mit der gesetzlichen Änderung wurde die Planungskompetenz 2011 nur unzureichend auf die BNetzA übertragen, die bislang bei den Ländern bestand. Man argumentiert, daß die Gesetzeslage dies nicht zulasse.Detailliert sind die Planungsdefizite in den Punkte 9, 10 und 15 des Bundesratsbeschlusses 577/20 dargelegt. Die ausreichende rechtliche Ausstattung der BNetzA wurde laut eigener Auskunft für die Umsetzung für verfahrensrechtliche Fragen versäumt. Besonders für lokale Verschwenkungen fehlt es an einem ausreichend ausgestatteten Entscheidungsträger und dem notwendigen Planungsfachverstand und Willen in der BNetzA. Die Erwartung, dass dies von dem Vorhabenträger ausreichend und objektiv aufbereitet wird, hat sich nicht erfüllt. Nur Amprion tritt mit Planungskompetenz auf, interessiert sich aber nicht für die Interessen der Bürger, Kommunen und Länder. Die BNetzA zieht sich auf einen schmalen bestehenden Korridor zurück, de facto ist die Bundesfachplanung damit wirkungslos.Amprion wäre verpflichtet, die Vorschläge zu untersuchen und zu bewerten, ignoriert aber den Bürgerwillen und die Vorstellungen des Landes und besteht stur auf der ihr mit alten Grundbuchrechten aus Zeiten der Weimarer Republik ausgestatteten Bestandsleitung.In der augenblicklichen Situation sieht sich der Ministerpräsident eines Bundeslandes gezwungen, schriftlich bei BWM Altmaier sowie beim Präsidenten der BNetzA für die Alternativen vorzusprechen – bisher ohne Erfolg. Dies, obwohl erkennbar ist, dass nicht nur die allgemeine Akzeptanz des Netzausbaus dadurch erhöht würde, sondern auch die zeitliche Abwicklung des Projektes erheblich beschleunigt würde.Die im Verfahren der Bundesfachplanung erfolgende Vernachlässigung der zukunftsorientierten Gestaltung der Landesentwicklungsplanung ist nicht hinnehmbar und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.Die vom Bundesrat ergangenen Empfehlungen bestätigen die Defizite in der Bundesfachplanung.

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