Regiune: Germania

Unterhaltsrecht - Berechnung der Unterhaltssätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
122 122 in Germania

Petiția este respinsă.

122 122 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Der Petent fordert, das Kindesunterhaltsrecht so zu regeln, dass die Festsetzung der Unterhaltssätze nicht mehr ausschließlich auf Grundlage der Einkommenshöhe des von der Familie getrennt lebenden Elternteils, sondern individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse erfolgt.

motive

Die Trennung von Partner und Kindern führt, ungeachtet der Umstände für die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, beim alleine lebenden Elternteil in der Regel zu steuerlichen Nachteilen sowie zum Verlust familienbezogener Zuwendungen des Staates und des Arbeitgebers. Vergünstigungen, die also zuvor auf beide Eltern verteilt zur Verfügung standen, fließen nunmehr dem "allein erziehenden" Elternteil zu. Zusätzlich ist nun der andere Elternteil zum Unterhalt für die gemeinsamen Kinder verpflichtet.Der begrüßenswerte staatliche Wille, die von elterlicher Trennung betroffenen Kinder vor Versorgungsnachteilen zu schützen, führt jedoch -zumindest bei mittleren Einkommen beider Eltern- oft zu einer deutlichen Steigerung des Lebensstandards beim Hauptbetreuenden mit Kindern, während der getrennt lebende Elternteil auf Grund der genannten Umstände und der Pflicht zum Unterhalt nicht mehr in der Lage ist, diesen auch für sich annähernd zu halten. Die derzeitige Rechtsauffassung, den Hauptbetreuenden für die Erbringung seiner Betreuungsleistung durch den Unterhalt des anderen Elternteils "entlohnen" zu lassen und diesen möglichst vollständig von der materiellen Sorge für die Kinder zu befreien, führt bei mittleren Einkommensverhältnissen beider Eltern im Regelfall zu einer erheblichen Verschiebung der Vermögensverhältnisse zum Nachteil des allein lebenden Elternteils. Bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe ist das Einkommen des Hauptbetreuenden nicht relevant (Ausnahmen sind höchstens bei vielfach höherem Einkommen des Hauptbetreuenden möglich). Entscheidend ist ausschließlich das Einkommen des alleine lebenden Elternteils, unabhängig davon, in welchem Umfang dieser ebenfalls Betreuungsleistungen erbringt (ausgenommen das "Wechselmodell"). Der nicht Hauptbetreuende trägt zusätzlich auch sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der durch ihn erbrachten Betreuungsleistungen, zusätzlich zu seinen Unterhaltszahlungen. So ist es z. B. nicht möglich, für die Zeit eines längeren Urlaubs mit den Kindern für diese Zeitspanne keinen Unterhalt zu zahlen, obwohl der Hauptbetreuende tatsächlich keine zu "entlohnende" Betreuung leistet.Die aktuelle Gesetzeslage zum Kindesunterhalt und die herrschende Rechtsauffassung führt bei ähnlichen mittleren Einkommensverhältnissen der Eltern nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft also oft zu einer höchst ungerechten Verteilung des früheren Familieneinkommens zu Gunsten des Hauptbetreuenden. Dem anderen Elternteil ist es oft nicht mehr möglich, die Kinder im Rahmen des Umgangs in gleicher Weise wie der andere Elternteil zu versorgen, Freizeit zu gestalten, den Kindern Wohnraum im gewohnten Umfang zu bieten, Geschenke zu machen, Urlaubsreisen zu ermöglichen sowie ähnlich wie zuvor zu wohnen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und Freizeitinteressen nachzugehen.Zudem besteht derzeit keine Kontroll- und Einflussmöglichkeit bezüglich der tatsächlichen Unterhaltsverwendung, solange das Kindeswohl nicht gefährdet

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știri

  • Pet 4-18-07-40324-013644

    Unterhaltsrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, das Kindesunterhaltsrecht so zu regeln, dass die Festsetzung der
    Unterhaltssätze nicht mehr ausschließlich auf Grundlage der Einkommenshöhe des
    von der Familie getrennt lebenden Elternteils, sondern individuell unter
    Berücksichtigung der jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse erfolgt.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, auf diese Weise könnten
    bestehende finanzielle und soziale Benachteiligungen... mai departe

Niciun argument PRO încă.

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