Unterhaltsrecht - Gleichberechtigte Teilhabe von Ehepartnern am Familieneinkommen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Gleichberechtigte Teilhabe von Ehepartnern am Familieneinkommen statt Taschengeldanspruch:Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 1360a BGB gestrichen und durch einen neuen § 1360 Abs. 2 BGB mit folgendem Wortlaut ersetzt wird:"Über den Teil des Familieneinkommens, der nach Abzug der angemessenen Kosten der Haushaltsführung und des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder und anderer unterhaltsberechtigter Personen verbleibt, können beide Ehegatten gleichberechtigt verfügen."

Begründung

Der bisherige Taschengeldanspruch des geringer oder gar nicht mitverdienenden Ehegatten ist nicht mehr zeitgemäß. Er entspricht dem noch aus wilhelminischer Zeit stammenden Modell, dass der Ehemann das Geld herbeischafft und seiner Gattin das Geld für eine wirtschaftliche Haushaltsführung plus ein angemessenes Taschengeld zur freien Verfügung zuteilt. Das „angemessene“ Taschengeld umfasst keineswegs die Hälfte des „freien Einkommens“, sondern kann deutlich geringer ausfallen. Ein gleicher Lebensstandard für Mann und Frau ist so nicht gewährleistet. In einer intakten Ehe sollte es heutzutage selbstverständlich sein, dass Mann und Frau gleichermaßen über das Familieneinkommen verfügen können unabhängig davon, wie sich die Eheleute die Arbeit hinsichtlich Erwerbstätigkeit und Hausarbeit aufteilen. Dies wird regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Ehegatten bei ihrer Hausbank entweder ein Gemeinschaftskonto einrichten, oder jeder Gatte hat ein eigenes Konto mit Kontovollmacht für den anderen Gatten. Auf diese Weise muss die Hausfrau nicht bei ihrem Mann wöchentlich Haushalts- und Taschengeld erbetteln; dasselbe gilt bei umgekehrter Rollenverteilung natürlich auch für den Hausmann. Der jetzige § 1360a BGB stellt dies jedoch nicht sicher. Nach wie vor ist der Allein- oder Hauptverdiener berechtigt, das volle Arbeitseinkommen auf ein eigenes Einzelkonto ohne Ehegattenvollmacht fließen zu lassen und Partner oder Partnerin mit einem Taschengeld abzuspeisen. Auf diese Weise kann der Hauptverdiener einen höheren Lebensstandard genießen als der Gatte bzw. die Gattin oder Ersparnisse ansammeln, die allein ihm gehören. Erst bei Scheidung erwirbt der geschiedene Ehegatte einen hälftigen Anspruch auf den angesammelten Zugewinn des Hauptverdieners. Es wäre schön, wenn ein gleichberechtigter Zugriff auf den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs nicht erst durch Scheidung erwirkt würde, sondern bereits bei bestehender Ehe gegeben wäre. Auch hinsichtlich des laufenden Konsums sollten beide Ehegatten gleichberechtigt sein. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

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