Regione: Germania

Unterhaltsrecht - Regelungen zum Unterhaltsvorschuss

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Supporto 51 in Germania

La petizione è stata respinta

51 Supporto 51 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass minderjährige Kinder in Familien, bei denen unsere Gesellschaft einen Unterhaltsvorschuss leistet, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kinder in Familien ohne einen staatlichen Unterhaltsvorschuss, denn dies geht unmittelbar zu Lasten der Kinder und verletzt in letzter Konsequenz deren Menschenwürde. Also sollen die §§ 1612b und 1612c BGB und folgend § 2 Abs. 2 UhVorschG ersatzlos gestrichen werden.

Motivazioni:

(1) aus sachlicher Sicht:Unterhalt für minderjährige Kinder nach §1612a BGB ist ein Anspruch der entsteht bei getrennt lebenden Eltern. Ausgangssituation (A): Ein Elternteil (ET1) erzieht das Kind (K), der andere Elternteil (ET2) leistet den Mindestunterhalt in Geldform. Leistet der ET2 den Unterhalt nicht, geht auf Antrag von ET1 das Jugendamt gem. UhVorschG in Vorleistung für ET2, Situation (B). Allerdings wird im Fall (B) das Kindergeld in Höhe von rund 200,--€ auf den Mindestunterhalt in Höhe von rund 400,--€ angerechnet. Statt 600,--€ stehen dem Elternteil mit Kind also nur 400,--€ zur Verfügung. Diese Reduzierung ist eine maßgebliche Einschränkung, denn die Differenz zwischen dem Familienbudget im Fall (A) und (B) beträgt 50% des Gesamtbudgets!Minderjährige Kinder sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe unserer Gesellschaft. Die beschriebene Benachteiligung stellt nach Meinung des Petentes einen Eingriff bzw. Verletzung der Menschenwürde dar und ist, weil sachgrundlos, aufzuheben!(2) aus gesellschaftlicher Sicht:Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die während der Kindesphase benachteiligt werden, stellen später im Erwachsenenalter aus gesellschaftlicher Sicht ein erhöhtes Risiko dar, nicht oder nur unzureichend in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingebunden zu sein.Ein Armutskreislauf droht, den es zu verhindern gilt.(3) aus rechtlicher Sicht:§§1612b und 1612c BGB und §2 Abs. 2 UhVorschG stehen im Widerspruch zu höherrangigem Recht und sind demzufolge aufzuheben.Zwei Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:(3.1) unterschiedliche Anspruchsberechtigte:Anspruchsberechtigter auf Mindestunterhalt ist nach §1612a bis c ist jeweils das minderjährige Kind.Anspruchsberechtigte auf Kindergeld sind nach §1 BKGG die Eltern des Kindes.Gemäß §1612b/c/§2 Abs. 2 erfolgt eine Aufrechnung von Ansprüchen zwischen verschiedenen Anspruchsberechtigten. Das erscheint dem Petenten grundsätzlich unzulässig, denn allen Menschen stehen hier jeweils ihre eigenen Rechte zu.(3.2) Widerspruch zum höherrangigem Recht, hier das Grundgesetz (GG):Wird der Mindestunterhalt des Kindes um den Kindergeldbetrag reduziert, dann wird eben das Minimum (wie der Begriff Mindestunterhalt bereits sagt) unterschritten. Hier wird nach Meinung des Petenten Art. 2 des GG Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) verletzt.Wird aber nicht der Mindestunterhalt reduziert, sondern das Kindergeld gestrichen, dann wird Art. 6 des GG Abs. 1 (Schutz der Familie) verletzt.Eine Änderung der Gesetzeslage ist also nicht nur sachlich und gesellschaftlich, sondern auch rechtlich gefordert und geboten!(Gegen)Finanzierung:Im Zuge von erwarteten Mehrleistungen des Staates entstehen in gleicher Höhe Mehrforderungen gegen die ET2. Wird der Petition stattgegeben, entsteht für unserer Gesellschaft also nicht ein einziger Cent Mehrbelastung, der aus Sicht des Bundeshaushaltes gegenfinanziert werden muss.

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Novità

  • Pet 4-19-07-40324-003433 Unterhaltsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird Beschwerde darüber geführt, dass Kinder, deren Elternteil einen
    Unterhaltsvorschuss erhält, schlechter gestellt sind, als Kinder in Familien ohne einen
    staatlichen Unterhaltsvorschuss.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die
    Ungleichbehandlung die Kinder in letzter Konsequenz in ihrer Menschenwürde verletzt
    würden. Daher solle beschlossen werden, § 1612b und § 1612c des Bürgerlichen
    Gesetzbuches (BGB) und folgend § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung des
    Unterhalts... avanti

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