Unverzügliche Information des Ausgleichspflichtigten durch den Rententräger im Falle des Ablebens des Ausgleichsberechtigten

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 Støttende 17 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

17 Støttende 17 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2019
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, das Versorgungsausgleichsgesetz dahingehend zu ändern, dass der Rententräger verpflichtet wird, den Ausgleichspflichtigen im Falle des Ablebens des Ausgleichsberechtigten unverzüglich zu informieren. Stirbt der Ausgleichsberechtigte, so bekommt der Ausgleichspflichtige automatisch und ohne Verzögerung - also auch rückwirkend - seine volle Rente.

Grunnen til

Begründung: Der Versorgungsausgleichpflichtige ist nach dem Gesetz gezwungen, weiterhin Kontakt mit dem Versorgungsausgleichberechtigten zu halten. Gezwungen weil: Sollte der Ausgleichberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist sterben, so bekommt der Ausgleichpflichtige seine volle Rente und dass auch nur auf Antrag! Dazu muss er aber erst einmal vom Ableben des Ex-Partner erfahren haben und dann einen Antrag auf Aufhebung des Versorgungsausgleichs stellen. Um es nochmals deutlich zu schreiben, es ist die gesetzliche Forderung, nach der der Ausgleichpflichtige nach dem Tod des Ex-Partners einen Antrag stellen muss um überhaupt noch in den Genuss seiner über Jahrzehnte aufgebauten Rentenansprüche zu kommen. Um eines klar zu stellen, es wird nicht das Gesetz in Frage gestellt, sondern nur die hier beschriebenen Absätze als ungerecht angesehen. Es kommt noch eine Forderung aus dem Gesetz hinzu nach der der Ausgleichpflichtige bei Überschreitung dieser Frist keinen Anspruch mehr auf seine volle Rente hat. Daraus folgt: Der Ausgleichpflichtige zahlt dann Monat für Monat für seinen toten Ex-Partner den Versorgungsausgleich. Da sei die Frage erlaubt, wer bekommt das Geld? Wo bleibt das Geld? Wer ist Nutznießer einer solchen Gesetzgebung? Und noch eines kommt hinzu: Der Gesetzgeber stielt sich aus der Verantwortung und schiebt diese auf die Erben des Verstorbenen ab, in dem die Erben verpflichtet werden, den Ausgleichpflichtigen über das Ableben des Ausgleichsberechtigten zu informieren. Wenn nun aber auch zu den Erben kein Kontakt des Ausgleichpflichtigen mehr besteht, hat er keine Chance den vom Gesetzgeber geforderten Antrag zu stellen. Der Ausgleichpflichtige, der keinen Kontakt mehr zum Ausgleichberechtigten und den Erben hat, wird extrem benachteiligt, weil er somit nicht in Erfahrung bringen kann, ob der ausgleichsberechtigte Ex-Partner noch lebt. Um Ansprüche ohne Verluste zu sichern, ist der Ausgleichpflichtige gezwungen, an den Rententräger monatlich einen fristwahrenden und vorsorglichen Antrag auf Aufhebung des Versorgungsausgleichs zu stellen. Das mag auf den ersten Blick pietätlos erscheinen, aber der Gesetzgeber fordert eine derartige Handlungsweise förmlich heraus. Es sei denn, die entsprechenden Passagen des Gesetzes werden infolgedessen geändert

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