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Urheberrecht - Änderung des § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)

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Mit der Petition wird gefordert, dass § 52a des UrhG bezüglich der Einigung zur Festsetzung eines Rahmenvertrages der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort mit den Hochschulen in Deutschland wie folgt geändert wird: (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies erfolgt durch eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung. Der Anspruch kann durch eine VG geltend gemacht werden.

Selgitus

Ab voraussichtlich dem 1. Oktober 2017 ist es Lehrenden von Hochschulen nicht mehr, wie bisher, ohne weiteres möglich, Studierenden urheberrechtlich geschützte Schriftwerke digital zur Verfügung zu stellen. Grund dafür ist ein Rahmenvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Kultusminister*innen der Länder, und der VG Wort, mit der die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (I ZR 84/11) vom 20. März 2013 umgesetzt werden soll. Aus dem Urteil geht allgemein hervor, dass statt einer pauschalen Abrechnung von urheberrechtlich geschützten Werken vorrangig, eine Erfassung der Nutzung nach der Zahl der Seiten des Druckwerks und nach der Zahl der Teilnehmer zu erfolgen habe. Auf Basis des Urteils kam es zu Neuverhandlungen bezüglich des Rahmenvertrages zwischen den Ländern und der VG-Wort. Ein neuer Vertrag wurde von den einzelnen Vertragsparteien im September (22.09.2016/28.09.2016) unterzeichnet. Dieser sieht gemäß § 6 Abs. 1 eine Einzelabrechnung pro Seite und Unterrichtsteilnehmer bzw. Mitarbeiter vor.Die Einzelabrechnung der zugänglich gemachten Werke stellt – neben datenschutzrechtlichen Bedenken – einen erheblichen Mehraufwand für die Lehrenden an einer Universität dar, was zum einen die Forschungsarbeit behindert, zum anderen auch die Qualität der Ausbildung innerhalb von Universitäten verschlechtert. Dass die Umsetzung einer Einzelabrechnung nicht im Verhältnis des daraus resultierenden Nutzens steht, zeigt ein Pilotversuch der Universität Osnabrück. So standen einer zu zahlenden Vergütung in Höhe von ca. 5000 Euro (auf der Basis des Rahmenvertrages) steht ein Aufwand von knapp 65 Stunden, rein an Meldevorgängen, gegenüber. Hier sind zusätzliche Arbeiten wie Recherchen, Informationsgewinnung oder Rückfragen nicht berücksichtigt. Zusätzlich ist es für die Lehrenden schwierig ihre zur Verfügung gestellten Dokumente richtig zu klassifizieren. So wurden beispielsweise meldepflichtige Dokumente nicht als solche erkannt, da sie von dem Lehrenden selbst als Autor stammten oder im Internet frei zugänglich waren.In Zeiten der Digitalisierung werden immer mehr Materialien wie Skripte oder begleitende Literatur auf Webseiten zur Verfügung gestellt. Das ermöglicht eine umfangreichere Ausbildung und schnellere Materialbeschaffung in kürzerer Zeit.Wir, der Studierendenrat der Universität Jena in Kooperation mit dem Studierendenrat der Ernst-Abbe-Hochschule Jena, fordern daher ein Eingreifen der Gesetzgebung zu der Regelung des , §52a UrhG. Da eine Einigung, sogar über einen Urteilsspruch hinaus, nicht oder nur schwer gefunden werden kann und hier eine große, auch zukünftige, Interessengruppe betroffen ist, sehen wir den Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung.

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