Urheberrecht - Einführung eines eigentumsähnlichen Rechts an personenbezogenen Daten durch Regelungen im Urheberrechtsgesetz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Støttende 57 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

57 Støttende 57 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, die Anpassung des § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dahingehend zu beschließen, dass die gespeicherten persönlichen Daten als Eigentum der konsumierenden Person deklariert werden und die Grundlage für ein Klagerecht für die missbräuchliche Nutzung bilden soll. Dabei soll die virtuelle Repräsentanz (Aktivitätsprotokoll) einer Person in die Einzelnorm des § 2 UrhG aufgenommen werden. Sie umfasst die Gesamtheit aller gespeicherten personenbezogenen Daten.

Grunnen til

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen werden die nutzenden Personen sowohl online als auch offline mit minimalen Beträgen abgespeist und dadurch von vielen Firmen, z.B. durch (Treue-) Kartenprogramme, wirtschaftlich ausgebeutet. Dies ist möglich, weil die nutzenden Personen weder die Möglichkeiten haben ihre gespeicherten Daten zu den eigenen Konditionen zu vermarkten, die Vermarktung individuell (oder durch kollektiv) zu betreiben oder zumindest ihre Nutzung auf von ihm frei wählbare Firmen einzuschränken noch die Möglichkeit haben über den Speicherort ihrer persönlichen Daten frei zu entscheiden. Für die Speicherung persönlicher Daten bzw. ihre verknüpfte Zweitverwendung treffen die beiden Aspekte Erstmitteilung (bzw. Erstveröffentlichung) und Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zu, sobald die gespeicherten Daten nach der Anlass bezogenen Speicherung des nutzenden Person durch eine Kombination mit anderen gespeicherten persönlichen Daten einer Zweitverwendung zugeführt werden sollen. Dies sollte auch unabhängig davon gelten, ob die Daten anonym weiterverwendet werden oder nicht. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Interessen der Internet nutzenden Personen sind die forderten Gesetzesänderungen unerlässlich. Eine gängige Hypothese ist, dass Daten der Treibstoff des nächsten Jahrhunderts ist und das Öl als Treibstoff zukünftig ablösen wird. Stimmt man dieser Hypothese zu, ist die Forderung berechtigt, dass man zukünftig auch Eigentumsrechte an diesen persönlichen Daten voll selbst ausüben können sollte und nicht von Firmen willkürlich über selbstgeschneiderte AGB's von Monopolanbietern, die keiner Regulierung unterliegen, enteignet und entrechtet zu werden. Im Sinne des Umweltschutzes kann man diese Linie auch fortführen, dass eine nutzende Person zukünftig auch optional das Recht bekommen sollte, z.B. Einkaufsquittungen von Unternehmen per Mail zugesandt oder an ein selbstgewähltes Cloudspeichermedium übertragen statt in Papierform ausgehändigt zu bekommen. Die Daten dafür könnten dabei ohne Probleme auf einer bestehenden Karte (z.B. der Bankkarte oder Treueprogrammkarte) mit gespeichert werden. Durch die Möglichkeit der gebündelten, aber dezentralen Speicherung der persönlichen Datenbestände, wird der organisierte missbräuchliche Datenklau deutlich erschwert und somit dem Datenschutzgedanken Rechnung getragen. Darüber hinaus wird dadurch auch die Basis für einen liberalisierten Markt für persönliche Daten geschaffen und das Eigentum in Form eines Urheberrechts für Teile oder die Gesamtheit der persönlichen gespeicherten Daten der nutzenden Personen (auch bezeichnet als virtueller Zwilling, digitale Identität, digitale Repräsentanz) zum ersten Mal voll anerkannt.Klarstellung:Ziel dieser Petition ist nicht der Verbot des Datenhandels, sondern vielmehr die Klärung der Besitzverhältnisse der personenbezogenen Daten und damit die Schaffung eines freien Zugangs für Konsumenten als Datenerzeuger zum Datenhandelsmarkt.

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