Rajon : Gjermania

Urlaub von Arbeitnehmern - Kein Urlaubsanspruch während Arbeitsunfähigkeit/Reha/betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2019
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass während Arbeitsunfähigkeit, Reha oder betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen keine Urlaubsansprüche erworben werden.

arsye

Beschäftigte, die nach Arbeitsunfähigkeit, Reha-Maßnahmen oder betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen wieder arbeitsfähig in ihren Beruf und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, stehen vor dem Problem, den in dieser Zeit "erworbenen" Urlaubsanspruch "abbauen" zu müssen, da er auf Grundlage unterschiedlicher z. B. tariflicher/betrieblicher Regelungen nach einer bestimmten Zeit verfallen würde. Finanzielle Abgeltungen werden oft nicht gewährt. Gerade dann, wenn die Betroffenen hoch motiviert an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, ihre Arbeitsfähigkeit nach und nach zurückgewonnen haben, schließt sich eine längere Urlaubszeit an, die den Wiedereingliederungsprozess abrupt beendet und für die Kollegen eine erneute Mehrbelastung durch Übernahme der Vertretung bedeutet. Den Betroffenen sind diese Umstände oft unangenehm. Ich erlebe, dass sie sich sogar dafür entschuldigen, dass sie schon wieder, nun aber "urlaubsbedingt ausfallen" müssen. Warum erwirbt man überhaupt Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn man - aus welchem Grund auch immer - nicht arbeiten konnte. Erholungsurlaub dient der Erholung von der Arbeit. Ist man erkrankt, erfolgt die Genesung während der Arbeitsunfähigkeit bis die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Reicht dies nicht aus, können sich Reha-Maßnahmen oder eben betriebliche Eingliederungsmaßnahmen anschließen. Der gleichzeitige Erwerb von Urlaubsansprüchen in der Zeit der Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit ist - auch aus Sicht vieler Betroffener - nicht nachvollziehbar. Das die Urlaubsansprüche nicht verfallen, die man bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erworben hat, ist hiermit ausdrücklich nicht gemeint.

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