Reģions: Vācija

Urlaub von Arbeitnehmern - Verschärfung des Rechtsanspruchs auf Urlaub/Urlaubsabgeltung bei dauerhaft Erkrankten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Atbalstošs 36 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird eine Einschränkung des Rechtsanspruchs auf Urlaub und Urlaubsabgeltung bei dauerhaft Erkrankten, sowohl bei Beamten als auch Tarifbeschäftigten, gefordert.

Pamatojums

Gemäß §§ 26 Abs. 2 BSt. b und 27 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit §§ 3 und 7 Abs. 4 BurlG ist bei Tarifbeschäftigten, denen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird und die zu diesem Zeitpunkt Ihren Urlaubsanspruch wegen krankheitsbedingter Abwesenheit noch nicht vollständig erfüllt haben, auf Antrag hin abzugelten.Bsp:Ein Tarifbeschäftigter (Tb) arbeitet zu 100% bei einer 5-Tage-Woche für das Land Hessen und ist seit dem 01.12.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 01.07.2016 wird Ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt und ein Antrag auf Urlaubsabgeltung wird gestellt.Dem Tb steht nach momentaner Rechtslage sowohl für das Kalenderjahr 2015 als auch 2016 jeweils der volle Urlaubsanspruch zu, sprich insgesamt 60 Tage, obwohl er weder im Kj. 2015 noch 2016 auch nur einen einzigen Tag am Arbeitsplatz anwesend war und eine verwertbare Arbeitsleistung erbracht hat.Auf seinen Antrag hin ist der Urlaubsanspruch in Höhe von 60 Tage abzugelten.Dieses Beispiel soll nur eine von vielen möglichen Varianten darstellen, ggf. sind auch bis zu 76 Tage abzugelten (bei älteren Tb mit Schwerbehinderung).Selbst Beschäftigte die eine Rente auf Zeit beziehen und dadurch folglich das Arbeitsverhältnis ruht, erwerben laut momentaner Rechtslage einen Anspruch auf Urlaub in diesem Zeitraum und folglich auch auf Urlaubsabgeltung wenn sie dann z.B. die gesetzliche Altersgrenze oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Dies ist nur eine weitere Variante die logisch nicht nachvollziehbar ist.Für mich als Personalsachbearbeiter ist diese Art von gesetzlicher Regelung einfach nur unverständlich, nicht logisch nachvollziehbar und widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden. Des Weiteren stößt sie auch auf Unmut bei Beschäftigten die ihre volle Arbeitsleistung erbringen und mit Renteneintritt keine 2-3 Monatsgehälter abgegolten bekommen.Erholungsurlaub wird wie folgt definiert: Es handelt sich um eine bezahlte Freizeit, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen soll. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer deshalb keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.Erholungsurlaub soll umgangssprachlich also dazu dienen, sich nach einem harten Monat voller Arbeit auch mal eins zwei Tage Urlaub zu gönnen, damit man seine Arbeitskraft erhält und sich wieder erholen kann. Eine Erholung bzw. Wiederherstellung setzt jedoch voraus, dass man erst einmal eine gewisse Arbeitsleistung erbracht hat. Meiner Ansicht nach fehlt es bei Beschäftigten die über ein gesamtes Kalenderjahr hinweg arbeitsunfähig waren ganz klar an der erbachten Arbeitsleistung, welche einen Erholungsbedarf generieren würde. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt ein Anspruch auf Erholungsurlaub in einem Kalenderjahr entstehen kann, in dem ein Beschäftigter nicht einen einzigen Tag bei seinem Arbeitgeber anwesend war.

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Jaunumi

  • Pet 4-18-11-8005-036067

    Urlaub von Arbeitnehmern


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Einschränkung des Rechtsanspruchs auf Urlaub und
    Urlaubsabgeltung bei dauerhaft Erkrankten gefordert.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bei Tarifbeschäftigten, denen eine
    unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde und die zu diesem
    Zeitpunkt ihren Urlaubsanspruch wegen krankheitsbedingter Abwesenheit noch nicht
    vollständig ausgeschöpft hätten, werde dieser auf Antrag hin abgegolten. Rechnerisch
    sei... vairāk

Debates

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