Regiune: Deutschland

Verbesserung von Psychiatriebehandlung, Begutachtung und richterlichen Entscheidungen

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Manuela Dreyer, Beate Merk, Gesundheits- und Justizministerium
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  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

bessere Psychiatriebehandlung: Deeskalations- und psychiatrische Schulung für Pflegepersonal gegen Gewalt an Patienten und krankmachende Verhaltensweisen. Außerdem explizite Gesprächstherapie auch auf geschlossenen Stationen, um Rückschläge zu vermeiden. Fixierungsvermeidung, um die Psyche nicht nachhaltig zu gefährden insbesondere bei Kindern und Jugendlichen und Suizidgefährdeten. Vermeidung von unsinnigen Zwangsmedikationen.

Ausführlichere und unabhängige Begutachtung gemäß Richtlinien von psychiatrischen Patienten, um Fehldiagnosen zu vermeiden, die lebensentscheidend sein können.

Psychologische Grundausbildung für Richter, die Unterbringung und Fixierung entscheiden. Visuelle / Gesprächskontrolle jeder Fixierung, Zwangsmedikation und Patientenbeschwerde wegen Misshandlung.

motive

Um Traumatisierung durch Fixierung und Gewalt in Psychiatrie zu verhindern wie z.B. in der unglaublichen Geschichte "Unschuldig im Gefängnis" von Elsbeth Alice aufgrund wahrer Begebenheiten. Auch wenn das sicherlich ein Extremfall ist, sind laut Aussagen von Mitpatienten andere Kliniken auch nicht besser und unsinnige Fixierungen und Zwangsmedikationen selbst unter heftigsten Nebenwirkungen keine Seltenheit. Patricia Deegan anerkannte Psychologin in den USA, würde dies sicherlich für gut halten.

Psychiatrie soll heilen statt krank machen und das dauerhaft. Patienten, die nur auf der geschlossenen Station fast allein mit Fixierung behandelt werden, lernen für zukünftige Krisen nichts dazu. Es kann nicht sein, dass Suizidgefährdete vor der Klinik Angst haben.

Eine ausführlichere Begutachtung (gemäß Richtlinie) soll verhindern, dass ggf. stressbedingte Fehldiagnosen gefällt werden.

Richter sollen eine eigenständige Entscheidung treffen können, statt sich unsicher an gekaufte Gutachter dranhängen zu "müssen". Im Fall von Suizidgefährdung würden damit Gutachter entlastet, die bei einer Fehlentscheidung mit einem Bein im Gefängnis stehen und Patienten hätten noch eine unabhängige Entscheidungschance. Auch um Fehlunterbringungen wie von Herrn Mollath zu verhindern, wäre es sinnvoll.

Hintergrundinformationen:

Statistik Unterbringungen: Statistiken des Bundesministeriums der Justiz belegen den beträchtlichen Anstieg an psychiatrischen Zwangsmaßnahmen in der BRD (www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/downloads/Statistik_Betreungszahlen/Betreuungszahlen2005.pdf): Im Jahr 2005 belief sich die Zahl der Unterbringungsverfahren nach öffentlichem Recht (Psychisch-Kranken-Gesetzen) und Betreuungsrecht insgesamt auf 208.779 somit rund 0,25%, der 82,5 Millionen in Deutschland Lebenden von Zwangsunterbringung betroffen. Ein drastischer Anstieg seit Inkrafttreten des neuen, angeblich „reformierten“ Betreuungsrechts im Jahr 1992: Während es 1992 bundesweit 436.000 „Betreuungen“ gab, waren es im Jahr 2002 bereits über eine Millionen (1.047.406) „Betreuungen“ – ein Anstieg also um mehr als das Doppelte! Parallel dazu stieg die Anzahl der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringungen nach Betreuungsrecht von 40.369 (1992) auf 110.914 (2002). Diese Tendenz war auch im Jahr 2005 ersichtlich: Während es 63.155 Verfahren zur Zwangsunterbringung nach PsychKG gegeben hatte, betrug die Anzahl der Verfahren zur Zwangsunterbringung nach Betreuungsrecht/BGB mit 145.624 mehr als das doppelte. Professor Eckhard Rohrmann von der Universität Marburg kam angesichts dieser Statistiken zu folgender Überlegung: „Wenn wir das nicht auf einen Besorgnis erregenden Zuwachs der Einsichtsunfähigkeit in der Bevölkerung generell zurückführen wollen, können nur Verfahrensprobleme, genauer: eine gewachsene Bereitschaft, eine solche zu unterstellen und gutachterlich zu bescheinigen, die Ursache für diese Entwicklung sein. In diesem Fall wäre aber die Diagnose einer Einsichtsunfähigkeit weniger ein objektiver medizinischer Befund, als vielmehr Ausdruck spezifischer Einstellungen der Gutachter. (…) Wäre Einsichtsunfähigkeit tatsächlich ein objektivierbarer Tatbestand, so wäre damit zu rechnen, dass dieser mehr oder weniger gleichmäßig über die gesamte Bundesrepublik verteilt wäre.“ Aber die Verteilung ist ganz und gar nicht gleichmäßig: In Bayern wurden nach Betreuungsrecht im Jahr 1998 „etwa doppelt so viele Unterbringungen pro tausend Einwohner angeordnet (…), wie im übrigen Bundesgebiet, und etwa zehn mal so viele, wie in den neuen Bundesländern, ohne dass dort die öffentliche Ordnung zusammengebrochen wäre“ (Unterschiede im regionalen Vergleich beim Bundesministerium der Justiz 2007: 30 ff.). Bei dem wirtschaftlichen und schulischen Erfolg bayerischen Bevölkerung fällt es schwer, an gleichmäßige Beurteilung zu glauben.

Diagnostikveränderungen: Tatsächlich verwundert einen die Entwicklung nicht mehr, wenn man bei dem bekannten US Psychiater Allen Frances (Mitautor des altern Standarts) im neuen Buch „Normal“ liest, wie sich die Standarts (DSM-5) weltweit zur psychiatrischen Diagnotik drastisch verändert haben: z.B. wo 1980 ein Trauerjahr um Angehörige noch als normal galt, waren 1994 zwei Monate Trauer schon Depression und gelten 2013 bereits zwei Wochen Trauer psychisch krank!

Patientenverfügung: Prinzipiell gilt nach UN Menschenrechtskonvention für Behinderte (wozu auch vorübergehend psychisch Kranke gehören), dass es keine Benachteiligung geben darf und die Selbstbestimmung gewährleistet werden muss. Da jedoch gleichzeitig ein Arzt im Gefängnis landet, der Suizidgefährdete (Selbstmordgefährdete) zu früh entlassen oder fälschlich hat ziehen lassen und kaum ein Arzt gleichzeitig Rechtsgelehrter ist, gehen Recht und Wirklichkeit teilweise weit auseinander. Wer eine Unterbringung auch bei abgesicherter Patientenverfügung sicher verhindern will, muss laut der Webseite Patfü eine Diagnostik unterbinden. Gespens

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