Regione: Vokietija

Verbot von politischen Parteien und Organisationen - Ersatz bzw. Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "Darauf Ausgehens" für ein Parteiverbot (nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Palaikantis 25 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

25 Palaikantis 25 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist zu ersetzen bzw. zu präzisieren. Die Verfassungswidrigkeit soll im Sinne einer präventiven Seite der "wehrhaften Demokratie" nicht maßgeblich von den tatsächlichen Mitteln, der Wirkkraft und den Erfolgschancen einer solchen Partei abhängen. Ein Vorschlag wäre, den Teil "darauf ausgehen" durch "beabsichtigen" zu ersetzen.

Priežastis

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Antrag des Bundesrates zum Verbot der NPD nicht stattgegeben. Zwar stellt es in seinem Urteil die verfassungsfeindliche, undemokratische, rassistische und autoritäre Programmatik heraus, sieht aber den Tatbestand des "Darauf Ausgehens" zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) wegen der geringen politischen und sozialen Bedeutung der NPD nicht erfüllt.Das BVerfG ist durch die Formulierung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Beurteilung eines Verbotsantrages gebunden, wonach "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig [sind] ." Das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" zwingt das Gericht die tatsächlichen "Erfolgschancen" von Parteien bei der Umsetzung verfassungswidriger Ziele und Programme maßgeblich zu berücksichtigen. Bei der NPD bestehen diese nicht. Das Parteiverbot nach der aktuellen Fassung des Grundgesetzes ist repressiv (nachträglich), aber nicht präventiv (vorbeugend): Der Schaden an der FDGO muss angerichtet sein, damit er behoben werden kann. Das ist widersinnig. Eine Partei mit verfassungswidrigen Zielen nur deshalb nicht zu verbieten und nicht vom legitimen demokratischen Willensbildungsprozess auszuschließen, weil sie derzeit zu unbedeutend sei und ihr die Mittel für ihre Ziele fehlen, widerspricht dem verfassungleitenden Prinzip der "wehrhaften Demokratie", das auch eine präventive Komponente beinhalten muss. Konkret bedeutet das, dass die freiheitliche Demokratie nicht darauf warten kann, dass ihre Feinde ausreichend Mittel und Gestaltungskraft erlangen, um diese zu beseitigen. Wehret den Anfängen!Mitte der 1920er Jahre hätte ein BVerfG wahrscheinlich auch keine NSDAP verboten mit dem Argument, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Wirkkraft besessen hätte, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung umzustürzen. Kurze Zeit später, nach einer unvorhergesehenen Weltwirtschaftskrise, war bekanntlich aus der Splitterpartei NSDAP die stärkste Fraktion im Parlament geworden. Nach der Auffassung des BVerfG wäre ein Parteiverbot für eine als eindeutig verfassungswidrig erkannte Partei erst dann aktuell, wenn es schlimmstenfalls schon zu spät ist. Ein präventives Verbot für eine solche Partei wäre auch dann kein Gesinnungsverbot, wenn alleine die Absicht der Beseitigung der FDGO das handlungsleitende Organisationsprinzip wäre. Das BVerfG widerspricht seiner eigenen, im Rahmen der KPD- und SRP-Verbotsurteile entwickelten Auffassung, wonach das Parteiverbot im Sinne des Konzepts der "wehrhaften Demokratie" darauf abzielt, eine der FDGO widersprechende Auffassung vom legitimen demokratischen Willensbildungsprozess auszuscheiden, nicht die dahinter stehenden Meinungen zu verbieten.

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žinios

  • Pet 1-18-06-1124-039227

    Verbot von politischen Parteien und
    Organisationen


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung des Artikels 21 Absatz 2 Satz 1 des
    Grundgesetzes angeregt. So soll das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“
    für ein Parteiverbot ersetzt bzw. präzisiert werden, z. B. durch die Formulierung des
    „Beabsichtigens“. Die Verfassungswidrigkeit soll im Sinne einer präventiven Seite der
    „wehrhaften Demokratie“ nicht maßgeblich von den tatsächlichen Mitteln, der Wirkkraft
    und den Erfolgschancen... toliau

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