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Verfassungsschutz - Änderung des § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Auskunft an den Betroffenen)

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, §15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) dahingehend zu ändern, als dass bei einem Auskunftsersuchen des Betroffenen keiner Angabe zu einem konkreten Sachverhalt bedarf.

Selgitus

§15 BVerfSchG regelt, dass jedermann Auskunft zu seinen beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten erhalten darf, sofern keine im Gesetz genannten Ausschlussgründe vorliegen.Die Ausschlussgründe, bei denen keine Auskunft erteilt werden muss, sind im BVerfSchG abschließend benannt:Zitat: 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.Zusätzlich ist ein konkreter Sachverhalt anzugeben, z.B. die Teilnahme an einer bestimmten Demonstation etc.Dies ist unverhältnismäßig. Erstens ist es in den heutigen Zeiten problemlos möglich, DV-Abfragen nach Name oder Geburtsdatum zu starten, zum zweiten wird durch diese Vorgabe der Bürger gezwungen, dem Bundesamt für Verfassungsschutz die Teilnahme an einer bestimmten Demonstration anzugeben, mit dem Risiko, dass daraufhin seine Daten erst Recht gespeichert werden.Die Rechtsnorm sollte dahingehend geändert werden, dass -sofern keiner der im Gesetz genannten Ausschlussgründe vorliegt- die Auskunft auch ohne Angabe eines konkreten Sachverhalts zu erteilen ist.

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