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Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Änderung der Verjährungsfrist in § 197 BGB

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2017
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Mit der Petition wird die Abschaffung der in § 197 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegten dreißigjährigen Verjährungsfrist gefordert.

Selgitus

§ 197 Dreißigjährige VerjährungsfristDeutscher Bundestag Drucksache 14/6040 14. Wahlperiode 14. 05. 2001 Antrag auf GesetzesänderungAntrag zur GesetzesänderungAn den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit Aufforderung zur sofortigen Änderung des Gesetztes§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist(1)In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.Dieses für die Banken Lobby geschrieben Gesetz ist sofort auf eine „ normale Frist rückwirkend „ zurück zu setzen.Es entspricht doppelt lebenslanger Haftstrafe und ist dementsprechend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.Hiermit fordere ich die Regierung als Betroffener auf, diese meiner Meinung nach skandalöse Gesetz sofort auf eine Frist von maximal 7 Jahren zurück zu setzten.

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uudised

  • Pet 4-18-07-4009-042113 Verjährung nach dem Bürgerlichen
    Gesetzbuch

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert die Abschaffung der in § 197 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegten
    dreißigjährigen Verjährungsfrist.

    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass die
    Verjährungsfrist von dreißig Jahren einer „doppelt lebenslangen Haftstrafe“ entspräche
    und insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 15 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem... Edasi

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