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Verlängerung der Freibetragsregelung bei der betrieblichen Direktversicherung

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V formulierte Aufteilung von Kapitalauszahlungen von 120 Monaten auf einen Zeitfaktor verändert wird, der dem aktuellen tatsächlichen Rentenbezug entspricht.

Selgitus

  1. Mit dem GKV Freibetragsgesetz ist ab dem 1.1.2020 eine neue Rechtslage für Bezieher von Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Rente aus einer Direkt- oder Pensionsversicherung, VBL etc.) entstanden. Der Freibetrag führt bei Beziehern eines lebenslangen Versorgungsbe-zuges dazu, dass die Beitragslast während der gesamten Bezugszeit reduziert wird. Die durchschnittliche Rentenbezugszeit beträgt 240 Monate, sodass während des Rentenbezuges unter Berücksichtigung des heute geltenden Freibetrages (164,50 € * 240 Monate = 39.480 €) 39.480 € beitragsfrei bleiben. Bei der Kapitalauszahlung des Versorgungsbezuges (Einmalzahlung) wirkt der Freibetrag hingegen nur für 120 Monate beitragsmindernd (164,50 € * 120 Monate = 19.740 €), da der Gesetzgeber die Aufteilung der Kapitalauszahlungen auf 120 Monate festgelegt hat (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Unter Berücksichtigung des im Jahr 2022 geltenden durchschnittlichen Beitragssatzes der GKV (14,6 % + 1,2 % Zusatzbeitrag =15,8 %) wird derjenige mit Kapitalauszahlung gegenüber dem Rentenbezieher mit 3.118,92 € (aktuelle Werte) höher an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung belastet, obwohl die Leistungsansprüche beider Personengruppen völlig identisch sind. 2. Das Ergebnis der Aufteilung auf 120 Monate ist zusätzlich maßgeblich für die Beurteilung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V). Die Beitragspflicht tritt im Jahr 2022 bei einer Kapitalauszahlung von 19.741 € ein.Die zu erwartende monatliche Rente beträgt ungefähr 0,5 % des zur Auszahlung anstehenden Kapitals. Folglich tritt die Beitragspflicht erst bei einem Auszahlungskapital von 32.902 € (32.902 € * 0,5 % = 164,51 €) ein (+ 66,7 % des heute geltenden Betrages bei einer Kapitalauszahlung). Kritik:Das GKV Freibetragsgesetz benachteiligt damit finanziell die Personen, die sich für eine Kapitalauszahlung von Versorgungsbezügen entschieden haben gegenüber den Personen, die sich für einen lebenslangen Rentenbezug entschieden haben. Das in der Gesetzesbegründung formulierte Ziel, das der Freibetrag gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden ist, wird derzeit nicht erreicht (Drucksache 19/15438 – B. Lösung bzw. Begründung – Allgemeiner Teil II. Nr. 1 Satz 2). Der Gesetzgeber verstößt mit der Nichtanpassung des seit vierzig Jahren geltenden Aufteilungsfaktors an die tatsächliche Rentenbezugszeit gegen den Artikel 3 Abs. 1 GG. Für diese Ungleichbehandlung lässt sich kein Rechtfertigungsgrund erkennen. Mit Einführung des Freibetrages für Versorgungsbezieher hätte der Gesetzgeber den § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bezüglich der Aufteilung der Kapitalauszahlung an die tatsächliche Rentenbezugszeit anpassen müssen, denn die Rentenbezugszeit hat sich seit dem Jahr 1982 fast verdoppelt.

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