Alueella: Saksa

Verlagerung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III ins SGB V (vom Arbeitslosenversicherungsrecht zum Krankenversicherungsrecht)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Tukeva 9 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Diese Petition soll erreichen, dass die "Nahtlosigkeitsregelung" nach § 145 Sozialgesetzbuch III in das Sozialgesetzbuch V, also vom Arbeitslosenversicherungsrecht zum Krankenversicherungsrecht verlagert wird.

Perustelut

Zur Erklärung. Die Nahtlosigkeitsregelung tritt dann in Kraft, wenn das Krankengeld einer arbeitsunfähigen Person ausläuft. Sobald dies der Fall ist, muss der Versicherte sich bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen, zum einen um zu prüfen, ob man wieder arbeitsfähig ist und zum anderen als Absicherung bis zu einer eventuellen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Das Verfahren ist durchaus komplex und lässt sich in der fachlichen Weisung der Arbeitsagentur nachlesen.Diese Regelung macht vom Grundgedanken Sinn. Es ist aber zu bezweifeln, ob die Regelung im SGB III, also bei der Agentur für Arbeit richtig aufgehoben ist. Für kranke Menschen ist es nicht immer leicht zu verstehen, warum sie sich trotz Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitsagentur melden müssen. Auch machen es nicht zuletzt psychische Krankheiten (Stichwort Depression) nicht gerade leichter, Anträge bei einer weiteren Behörde neben den Krankenkassen und der Rentenversicherung zu stellen. Es wäre angebracht, die Regelung bei den Krankenkassen unterzubringen. Mein persönlicher Vorschlag für eine Verbesserung der Regelung wäre es, dass die Krankenkasse gegen Ende des Krankengeldes ein Gutachten bzgl. der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Entweder beim MDK der Krankenkassen oder dem ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit) in Auftrag geben. Falls dieses Gutachten die Arbeitsfähigkeit bestätigt, kann der Versicherte entweder seine Arbeitsstelle wieder antreten oder sich bei der Agentur für Arbeit bzgl. Arbeitslosengeld melden. Im Falle der weiteren Arbeitsunfähigkeit sollte aber im Gegensatz zur jetzigen Regelung für ein Jahr (analog der Arbeitslosengelddauer) weiter Krankengeld bezogen werden können, um einen nahtlosen Übergang in eine Reha oder Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung anzubahnen. Durch eine solche Regelung wäre es für die ohnehin von Krankheit geplagten Versicherten einfacher sich auf die Genesung zu konzentrieren, anstatt, sich mit zum Teil drei Behörden gleichzeitig auseinander zu setzen. Die Zahl der Behörden wäre in diesem Lösungsvorschlag auf zwei reduziert. Es ist natürlich verständlich, dass eine solche Umsetzung nicht von heute auf Morgen möglich ist. Trotzdem fordere ich den Bundestag auf, zu beschließen, dass die Agentur für Arbeit feststellen soll, wie viele Geldmittel in den § 145 SGB III fließen, damit im Anschluss diese Mittel im SGB V angesetzt werden können, um diese Regelung von den Krankenversicherung ausführen zu lassen.

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