Verordnungsgebung; Abiturprüfung

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
1 484 Atbalstošs 1 484 iekš Šlēsviga-Holšteina

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Schleswig-Holsteinischen Landtages ,

Laut Grundgesetz Art. 3 Abs. (1) sind vor dem Gesetz alle Menschen gleichzustellen.Aber laut aktueller Verordnung des Landes Schleswig-Holstein gibt es zwei unterschiedliche Versionen einer Landesverordnung über die Gestaltung der Abiturprüfung von Schülern an Schulen: 1.) staatlich geführt ((OAPVO) vom 2. Oktober 2007) und 2.) privat geführt ( (APVO-NW) vom 2. Juli 2008 ) gültig bis 2018.Die Ermittlung der Gesamtabiturnote erfolgt hierbei nach unterschiedlichen Kriterien:zu 1.) § 20Ermittlung der Gesamtqualifikation(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen1.bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und2.der Abiturprüfung (Block II).Zu 2.) § 16 sinngemäßDie Qualifikation der sogenannten Nichtschüler oder Externe von Privatschulen oder Waldorfschulen, wird aktuell, einzig und allein aus den Leistungen (Noten) der Abiturprüfungsarbeiten gebildet.Der oben genannte Sachverhalt stellt eine gravierende Ungleichbehandlung und somit erhebliche Benachteiligung der Nichtschüler oder Externen dar:a.) Die Vorleistungen fließen in keiner Weise in die Abiturnote mit ein, somit finden die erbrachten Vorleistungen der Schüler keine entsprechende Berücksichtigung, wie dies bei Schülern an staatlichen Schulen der Fall ist.b.) Prüfungsängste der Schüler verbunden mit erhöhter Fehlerrate schlagen sich überproportional in der Abiturnote nieder.c.) Durch die einseitige Notenermittlung werden schlechte Arbeiten statistisch nicht ausgemittelt.d.) Eine schlechte Note in der Abiturprüfungsarbeit manifestiert sich ein leben lang im Abiturzeugnis. Dies hat somit Fernwirkung auf die berufliche Zukunft der Schüler.e.) Der Aspekt der Diskriminierung einer Minderheit, hier die Gruppe der sog. Nichtschüler bzw. Externen, ist gegeben.f.) Das einerseits verbriefte Recht der freien Schulwahl, darf andererseits per Verordnung nicht für den Schüler zu dessen Benachteiligung führen.Ziel dieser Petition soll es sein, eine Überarbeitung der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-NW) zu erreichen, um hier eine Gleichstellung zu den Schülern an staatlich geführten Schulen herzustellen.

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Jaunumi

  • 11.03.2014Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition, die von 1.484 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern sowie von drei weiteren Schreiben unterstützt wurde, auf der Grundlage der vom Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte sowie einer Stellungnahme des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft geprüft und beraten. Er nimmt von einer Empfehlung im Sinne der Petition Abstand.Das Bildungsministerium verdeutlicht, dass die Ordnung des Bildungswesens im Schulbereich dem Land vorbehalten sei. Die Erteilung öffentlich-rechtlich wirkender Abschlüsse stelle mithin eine hoheitliche Tätigkeit dar. Das Recht, Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen abzuhalten, die dieselben Berechtigungen verliehen wie die der öffentlichen Schulen,... vairāk

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