Kraj : Nemecko

Verpackungsverordnung - Erweiterung des Verpackungsgesetzes hinsichtlich der Reduzierung der Verwendung von biologisch nicht abbaubaren Verpackungen im Lebensmittelsektor

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Preposielanie

Der Bundestag möge beschließen, das Verpackungsgesetz (BGBl. I S. 2234, gültig ab 01.01.2019) um konkrete Maßnahmen zu erweitern, die die Verwendung von biologisch nicht abbaubaren Verpackungen im Lebensmittelsektor stark reduzieren.

Dôvody

Es ist das erklärte Ziel des Verpackungsgesetzes, die Entstehung von Verpackungsabfällen vorrangig zu vermeiden, vgl. §1 Abs. 1 Satz 3. Wirkliche Anreize zu diesem Zweck werden im Gesetzestext nicht spezifiziert; allerdings gestattet §21 Abs. 1 prinzipiell, die Entsorgungsgebühren auch nach ökologischen Gesichtspunkten zu berechnen. Daher fordern wir von der Politik eine Erweiterung des Textes um ebensolche Anreize, die konkret in folgenden, in unseren Augen sinnvollen Maßnahmen Gestalt annehmen könnten: Eine signifikante Erhöhung der Gebühren für biologisch nicht abbaubare Lebensmittelverpackungen, die Hersteller von Verpackungen gem. VerpackG §7 zur Entsorgung und Wiederverwertung zu entrichten haben. Die Erhöhung der Gebühren ist dabei als Vermeidungsanreiz aufzufassen. Die Gebühren sollten über mehrere Jahre schrittweise erhöht werden, damit Verpackungshersteller und Lebensmittelvertreiber genügend Zeit haben, ihre Systeme und Geschäftsmodelle umzustellen. Nach Abschluss der Einführung sollten die Gebühren jedoch so hoch ausfallen, dass sie eine Verwendung von Verpackung ohne Notwendigkeit nicht profitabel machen, und insgesamt die Verwendung von Kunststoffen stark reduzieren. Die Gebühren der Systemanbieter sollten in jedem Fall immer so hoch sein, dass sie eine signifikante Erhöhung der Endverkaufspreise von in Plastik verpackten Lebensmitteln zur Folge haben.Das Recht seitens der Vertreiber von Lebensmitteln, die Verpackungsgebühr, ähnlich wie Pfandkosten, getrennt vom eigentlichen Verkaufspreis aufzuführen. Ein Verkaufsschild für ein Produkt dürfte demnach einen Preis von „2.99€ + 0.30€ Verpackung“ auflisten. Die Verpackungskosten könnten auch kumulativ am Ende des Kassenbons gelistet werden. Der Konsument würde dadurch zum Kauf verpackungssparender Produkte angeregt werden.Ein Verbot des Exportes von Abfällen nach VerpackG §33 in Nicht-EU-Länder. Das Exportieren ins europäische Ausland sollte ferner nur in solche Länder erlaubt sein, die ein Deponieverbot für Müll implementiert haben. Dadurch soll der unregulierte Übergang von Müll in die Ökosysteme stärker unterbunden werden.Eine Errichtung eines Fonds, in den die Einnahmen aus der Gebühr eingezahlt werden. Mittel aus diesem Fonds könnten in (zukünftige) Projekte zur Säuberung der Gewässer und Meere von Plastikmüll, in Forschung zu alternativen, umweltfreundlichen Verpackungsstoffen oder in Bildungskampagnen investiert werden.Die Menge an Lebensmitteln, die abgepackt verkauft werden, steigt, und dementsprechend auch die Menge an Abfall, die deutsche Haushalte produzieren: von jährlichen 458 kg/Einwohner im Jahr 2000 auf nun 559 kg/Einwohner im Jahr 2015. In der EU produzierte 2016 nur Dänemark mehr Siedlungsabfälle pro Einwohner als Deutschland. Die Tatsache, dass es in unseren Supermärkten immer schwieriger wird, Lebensmittel unverpackt zu kaufen, hat an diesem Umstand Mitschuld. Wir bitten das Parlament, hier durch kluge Maßnahmen einzuschreiten.

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