Область : Німеччина

Verpflichtende Versorgung mit Telekommunikationsleitungen (in Häusern bis zur Wohnung) mit bestimmten Bandbreiten durch den Vermieter

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 15 в Німеччина

Петицію було завершено

15 15 в Німеччина

Петицію було завершено

  1. Розпочато 2019
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Der Bundestag möge beschließen, dass Vermieter eine Versorgung mit Telekommunikationsleitungen in Häusern bis zur Wohnung mit bestimmten, angemessenen Bandbreiten schulden. Diese Verpflichtung kann verhältnismäßig gestaffelt sein, sollte aber bestimmte Datenübertragungsdurchsätze nicht unterschreiten (bspw. 50 MBit/s ab 2022, 100 MBit/s ab 2025, 1 GBit/s ab 2030 etc.). Telekommunikationsanbieter haben nur bis zum Hausübergabepunkt (HÜP) Einfluss auf die Güte der Zuleitungen.

мотиви

Schnelle Internetanschlüsse werden für Privathaushalte immer wichtiger. Ohne diese drohen Bürgerinnen und Bürger an Lebensqualität zu verlieren und in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt zu sein.Neben der Problematik der flächendeckenden Versorgung mit Datenleitungen ausreichender dimensionierter Bandbreite in der BRD durch die Telekommunikationsanbieter und Kommunen, besteht ein weiterer Flaschenhals in Wohngebäuden. Telefon- und Kabelanschlüsse bestehen z.T. schon seit der Installation durch die damalige Bundespost. Dabei wird durch ihre technisch begrenzte Bandbreite in ferner Zukunft der Datenverkehr ausgebremst (theoretisches Limit bei einigen zehn GBit/s), aber auch aktuell durch Oxidierungseffekte der maximale erzielbare Datendurchsatz begrenzt. Dies wirkt jeder Aufrüstung des Datennetzes bis zur Stufe FTTB (fibre-to-the-building) entgegen bzw. begrenzt die volle Entfaltung des Netzausbaus. Vermieter sind bisher nur verpflichtet, Anschlüsse generell zu stellen, schulden aber keine gesicherte Bandbreite und müssen somit weniger leistungsfähige Leitungen nicht ersetzen, wenn sie nicht vollständig getrennt wurden und damit kein Signal weiterleiten. Die Telekommunikationsversorger können allerdings nur bis zum Hausübergabepunkt bauen und nicht im Bereich eines Vermieters eingreifen. So entsteht ein Zielkonflikt zwischen den Versorgungsbemühungen eines Telekommunikationsanbieters und dem Interesse eines Vermieters, nicht verpflichtende Leistungen auch nicht anbieten zu müssen. Leidtragende sind Mieter, die weder beim Versorger noch beim Vermieter mit Anfragen weiterkommen, das Netz für eine bestimmte Leistungsfähigkeit (wieder-)herzustellen. Der Weg über eine Regressforderung der Versorger an den Vermieter scheitern daran, dass der/die KundIn des Versorgers (MieterIn) keinen Anspruch auf Minderung der monatlichen Zinsrate für den Telekommunikationsanschluss hat. Es werden regelmäßig nur die Herabstufung in einen Tarif geringerer Bandbreite oder eine Sonderkündigung angeboten, was aber nicht Ziel des Geschäftsverhältnisses sein kann und im Falle einer Kündigung das Problem lediglich auf den nächsten Anbieter überträgt. Es kann auch keine Lösung sein, dass jede Mietpartei dazu gezwungen wird, die Leitung mit Erlaubnis des Vermieters selbst auf eigene Kosten aufzubessern, nur um sie beim Auszug im Zweifel wieder zurückrüsten zu müssen.Analog wäre ein Vermieter ja auch bei einer minderweritgen Wassergüte zum Handeln aufgefordert um das Versorgungsgut sicherzustellen.Prüfungen der Leitungen könnten den Telekommunikationsanbietern bei Ihren Technikerterminen aufgetragen werden und sie erhielten mit einer gesetzlichen Grundlage die Möglichkeit auf die Herstellung einer ausreichenden Verbindung zu bestehen. Kosten können in der gesetzlichen Lösung anteilig auf Vermieter und Telekommunikationsunternehmen aufgeteilt werden oder es kann Vermietern eine Förderung in Aussicht gestellt werden, wenn gewisse Standards eingehalten werden.

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