Regione: Vokietija

Verpflichtendes Einschalten des Warnblinklichts (Änderung § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO)

Peticijos pateikėjas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
181 rėmėjas 181 in Vokietija

Rinkimas baigtas

181 rėmėjas 181 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2019
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

persiuntimas

Mit der Petition wird gefordert, das Einschalten des Warnblinklichts zur Pflicht zu machen. Zur Vermeidung von Auffahrunfällen wird vorgeschlagen, § 16 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (Warnzeichen) zu ändern

Priežastis

Untersuchungen haben ergeben, dass bei Annäherung an einen Stau zirka 30 % der Autofahrer gar kein Warnblinklicht einschalten. Von den verbleibenden 70 %, die das Warnblinklicht einschalten, schalten es zirka 50 % nach ungefähr 6 Sekunden (meist die Zeitspanne, wenn sie das Stauende abgebremst erreicht haben) direkt wieder aus! Die restlichen 20 % schalten es zwischen 7 und 20 Sekunden aus, meist wenn einige Fahrzeuge hinter ihnen stehen.So kann es passieren, dass wenn später nachfolgende Fahrzeuge den Stau erstmals in der Entfernung sehen, gar kein Warnblinklicht mehr vor der Gefahr warnt, weil die Fahrzeuge am entfernten Stauende das Warnblinklicht bereits wieder ausgeschaltet haben. Das kann fatale Folgen haben, vor allem bei Dunkelheit! Bei den heute sehr hohen Geschwindigkeiten wird dann die Gefahr zu spät erkannt, der Bremsweg ist zu kurz und ein Auffahrunfall oft unvermeidbar. Gerade in den letzten Jahren häufen sich die Meldungen über Massenkarambolagen mit oft tödlichem Ausgang.Woher kommt das zögerliche Verhalten der Autofahrer bei der Nutzung der Warnblinkanlage?In gewisser Hinsicht widerspricht sich die StVO selbst: Einerseits macht sie den Einbau von Warnblinkanlagen in Fahrzeugen zur Pflicht (§ 53a StVZO), andererseits verbietet sie die Nutzung (mit wenigen Ausnahmen) und stellt den Missbrauch unter Strafe!Der Autofahrer darf die Warnblinkanlage nur einschalten beim „Liegenbleiben“ oder „Abschleppen“. Und wenn er „Andere … warnen will“! Hier ist § 16 StVO, Abs. 2, Satz 2 nicht mehr zeitgemäß und die „Freiwilligkeit“ sollte zur „Pflicht“ werden, um mit allen Mitteln Unfälle mit tödlichen Folgen zu vermeiden!Deshalb schlage ich vor, den § 16 StVO, Abs. 2, Satz 2. dahingehend zu verändern, das in einem neuen Satz 3. das Einschalten der Warnblinkanlage bei „Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit“ nicht mehr auf „freiwilliger Basis“ geschieht, sondern für alle Verkehrsteilnehmer Pflicht werden soll: „ …, muss das Warnblinklicht sofort eingeschaltet werden …“ Und um zu verhindern, dass das Warnblinklicht zu schnell wieder ausgeschaltet wird, muss das Warnblinklicht solange eingeschaltet bleiben, wie die Gefahr besteht: „ … und für die gesamte Dauer der Gefahr eingeschaltet bleiben.“Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der z. B. einen Stau auf der Autobahn bemerkt, sofort das Warnblinklicht einschalten muss und solange anlassen muss, bis sich der Stau wieder aufgelöst hat. Alle im Stau stehenden Fahrzeuge müssen also das Warnblinklicht durchgehend eingeschaltet haben. Je mehr Warnblinklichter eingeschaltet sind, desto mehr hinzukommende Fahrzeuge werden vor der Gefahr gewarnt und umso größer ist die Chance, Auffahrunfälle zu vermeiden und damit Leben zu retten!Dass das permanente Anlassen des Warnblinklichtes bei vielen Fahrzeugen im Stau Energieverschwendung sei ist unbegründet: Tagsüber haben alle Fahrzeuge durchgehend das Tagfahrtlicht/Abblendlicht an und im Dunkeln durchgehend das Abblendlicht.

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