Περιοχή: Γερμανία

Verschärfung der gesetzlichen Strafvorschriften zur Vorenthaltung von Arbeitslohn/Gehältern

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
163 Υποστηρικτικό 163 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

163 Υποστηρικτικό 163 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2019
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, eine Verschärfung der gesetzlichen Strafvorschriften zur Vorenthaltung von Arbeitslohn/Gehältern zu beschließen bzw. eine dahingehende Änderung herbeiführen, wonach ein Gehaltsrückstand von mehr als zwei Monaten als strafbarer Betrug geahndet werden kann.

Αιτιολόγηση

Mit § 266a StGB werden derzeit nur Sozialversicherungsbeiträge "besonders geschützt". Arbeitnehmer an sich werden jedoch strafrechtlich nicht geschützt.In vielen Fällen "vertrösten" Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum obwohl Sie zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sind. Hierdurch entstehen den Betroffenen erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schwierigkeiten. Die vorenthaltenen Gehälter sowie die enstandenen Schäden sind in vielen Fällen (z.B. durch eine Insolvenz) auch nicht mehr erfolgreich beizutreiben. Des Weiteren ist das sogenannte Insolvenzgeld auf nur 3 Monate beschränkt. Bei Antragstellung der Insolvenz wurden jedoch Gehälter bereits in vielen Fällen 3 Monate vor Antragstellung nicht ausgezahlt.Auch werden Gehälter in einem Insolvenzverfahren nachrangig zu anderen Forderungen behandelt.Dieses Verhalten wäre im Normallfall als Betrug zu bewerten, was jedoch derzeit nicht oder nur sehr schwierig nachzuweisen ist.Der Petent fordert daher, dass ab einem Gehaltsrückstand von 2 (oder 3) netto-Monatsgehältern, gesetzlich von einem vorsätzlichen Betrug seitens des Arbeitgebers ausgegangen werden muss. Folglich sollte sich der Arbeitgeber nach diesem Anfangsverdacht entlasten müssen und nicht erst der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen vorsätzlichen Betrug nachweisen müssen.

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