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Verschärfung des Strafrahmens im § 119 BetrVG in Bezug auf die Behinderung der Betriebsratsarbeit

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 podpornik 15 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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  1. Začelo 2020
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Verschärfung des Strafrahmens im § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gefordert. Die Behinderung der Betriebsratsarbeit darf kein Bagatelldelikt sein.

razlog

Das Gesetz sieht in § 119 BetrVG für die Behinderung der Betriebsratsarbeit, das Einwirken auf Betriebsratswahlen sowie die Bevorzugung und Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen seines Amtes Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Dieser Strafrahmen ist zu gering, da er in der Praxis nicht die erforderliche Abschreckungswirkung zeigt. Die gesetzliche Strafandrohung muss geeignet sein, um potentielle Straftäter von der Tatbegehung abzuschrecken. Auch muss sie der Wichtigkeit des Rechtsguts angemessen sein. § 119 BetrVG schützt die betriebliche MItbestimmung und damit die Betriebsverfassung als Ganzes, ein verfassungsrechtlich fundiertes Rechtsgut. Straftaten nach § 119 BetrvG sind in deutschen Betrieben Alltag. Dies liegt auch daran, dass Betriebsräte nur in seltenen Fällen den erforderlichen Strafantrag stellen. Dies wiederum liegt auch daran, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des Bagatellcharakters solcher Taten entsprechende Verfahren ohnehin nach §§ 153, 153a StPO einzustellen geneigt sind. Dies wiederum wissen potentielle Täter und lassen sich daher durch die bestehende Regelung nicht ausreichend abschrecken. Bei Taten nach § 119 BetrVG handelt es sich um solche, die in ihrem Schuldgehalt dem Nötigungsunrecht entsprechen. Für die Nötigung sieht § 240 StGB im Regelfall bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe vor. Selbst § 185 StGB sieht für die Beleidigung bei - tätlicher Begehung - bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. Taten nach § 119 BetrVG sind im Strafrahmen dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB gleichzusetzen, also einem Delikt, bei welchem seit jeher immer wieder die Bestrebung besteht, es vollständig zu entkriminalisieren. Die betriebliche Mitbestimmung ist ein Rechtsgut, welches in der Arbeiterbewegung Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden ist und seither - unter heftigen kulturellen und politischen Kämpfen - immer weiter fortentwickelt wurde. Es ist weder rechtspolitisch, noch praktisch angemessen, dass eine vorsätzliche Verletzung dieses wertvollen Rechtsguts als Bagatellstraftat angesehen wird. Die betriebliche Mitbestimmung ist eine Ausprägung unserer Demokratie auf Betriebsebene und ein Standortfaktor für den modernen und hochentwickelten Wirtschaftsstandort Deutschland. Sie stellt eine Errungenschaft unseres modernen Rechtsstaats dar. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass kriminelles Unrecht in diesem Bereich - auch wegen der marginalen Strafandrohung - nicht ausreichend verfolgt wird. Angesichts der Häufigkeit und Schwere von Straftaten nach § 119 BetrVG kommt auch ein Verstoß des Gesetzgebers gegen das Untermaßverbot im Hinblick auf den Schutz der betrieblichen Mitbestimmung in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass es keine amtliche statistische Erfassung derartiger Straftaten gibt, denn das Fehlen einer solchen amtlichen Erfassung ist auch durch die Bagatellisierung dieser Taten bedingt, die freilich in erster Linie aus der bagatellartigen Strafandrohung folgt.

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