Περιοχή: Γερμανία

Versicherungsvertragsrecht - Novellierung des § 144 des Versicherungsvertragsgesetzes (Kündigung des Versicherungsnehmers)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Υποστηρικτικό 16 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

16 Υποστηρικτικό 16 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass der § 144 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dahingehend novelliert wird, dass es anstelle einer Zustimmung des Hypothekengläubigers bei Kündigung (z. B. bei einer Wohngebäudeversicherung) ausreicht, wenn der neue Versicherer den angemeldeten Hypothekengläubigern bestätigt, dass das neue Versicherungsverhältnis mindestens die gleichen Gefahrenabdeckungen und Bedingungen hat, wie das bisherige.

Αιτιολόγηση

Gemäß § 144 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen die Hypothekengläubiger bei Kündigung zum Beispiel einer Gebäudeversicherung zustimmen. Die Einholung dieser Zustimmung ist insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Aufgrund der dortigen Aufteilung in Wohn- und Teileigentum, haben in der Regel mehrere Hypothekenpfandgläubiger ihre Rechte bei der Versicherung angemeldet. Die Erfordernis der Einholung von Zustimmungen, löst bei Seiten der Versicherungsnehmer, als auch bei den Hypothekenpfandgläubigern selbst, einen enormen Verwaltungsaufwand aus. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund dieses Aufwandes, ein Wechsel durch Versicherungsmakler oder durch die Eigentümergemeinschaft nicht angestrebt wird, obwohl dies einem gesunden Wettbewerb in dieser Branche bzw. in diesem Bereich dienlich wäre.Den durchaus berechtigten Interessen der Hypothekenpfandgläubigern kann man auch dadurch vollumfänglich gerecht werden, dass die neue Versicherung den Hypothekenpfandgläubigern bestätigt, dass ein neuer Vertrag mit mindestens den gleichen relevanten Gefahrenabdeckungen/Bedingungen oder sogar bessser besteht, als bisher. Diese Anzeige an die Hypothekenpfandgläubiger erfolgt mit vorherigem Einverständnis des Versicherungsnehmers durch die neue Versicherungsgesellschaft . Zum Wirksamwerden der Kündigung reicht es aus, wenn die neue Versicherungsgesellschaft der bisherigen Versicherungsgesellschsft bestätigt, dass sie bei allen angemeldeten Hypothkenpfandgläubigern angezeigt hat oder anzeigen wird, dass der neue Versicherungsvertrag, mindestens die gleichen Gefahrenabdeckungen und Bedingungen hat oder besser (Stichwort: Besserstellungsgarantie) wie bisher. Der Prozess bei einer Kündigung der Gebäudeversicherung wird wesentlich vereinfacht, ein erheblicher Verwaltungsaufwand wird eingespart und dies nicht nur auf Seiten des Versicherungsnehmers sondern auch auf Seiten der Hypothekenpfandgläubiger.

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