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Versorgungsausgleich - Änderung des § 35 Versorgungsausgleichsgesetz (Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2019
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  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 35 Versorgungsausgleichsgesetz sinngemäß zu ändern. § 35 ist unzureichend ausformuliert. Dem Sinn nach sollte er Menschen mit Behinderung oder entsprechendem Alter vor einer wirtschaftlichen Notlage bewahren. Die aktuelle Formulierung verhindert dies nicht. Dieser Paragraph sollte überarbeitet werden, so dass er sinnentsprechend angewandt werden kann und Menschen mit Behinderung vor wirtschaftlichen Schaden bewahrt.

Perustelut

Im September 2009 wurde das sogenannte „Rentnerprivileg“ abgeschafft. Dieses „Rentnerprivileg“ besagt, dass der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung ausgesetzt werden kann, wenn sich der zum Ausgleich verpflichtete Partner bereits in Rente befindet und der ausgleichsberechtigte Partner noch nicht in Rente befindet, also einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.Dieser Fall wird nun im neu geschaffenen Versorgungsausgleichgesetz in § 35 geregelt.Beim bisherigen „Rentnerprivileg“ wurde der Besonderheit beim vorhanden sein einer Behinderung keine Rechnung getragen. Das neu geschaffene Versorgungsausgleichgesetz berücksichtigt nun erstmalig diese zusätzliche besondere Konstellation und definiert in §32 die Personenkreise, für welche die nachfolgenden Regelungen in den §33-38 gelten soll.Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen AltersgrenzeAbsatz 1 nimmt zwar Rücksicht auf eine vorhandene Behinderung und eine besondere Altersgrenze, entzieht diese Rücksicht jedoch sofort wieder mit dem ergänzenden Nachsatz. Dieser Nachsatz muss ersatzlos gestrichen werden, um die sinngemäße Auswirkung des §35 zu erhalten:(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.Ergänzt werden könnte diese Absatz 1 mit einem Gültigkeitspassus.(1)Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag solange ausgesetzt, bis die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls in die Rente eintritt.Er bewirkt, dass dem Menschen mit Behinderung oder wegen besonderem Alter die bisherige Rente erhalten bleibt. Zumindest solange bis die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls in die Rente eintritt.Dies ist eine extrem wichtige, wenngleich nicht sogar lebensnotwendige Änderung des §35.Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person vor dem Bezug von Rente, würde der sich in Rente befindlichen ausgleichspflichtigen Person zu Unrecht die Rente gekürzt werden.Dem ist Abhilfe zu schaffen. Ich bitte den Bundestag um Änderung des §35.Heinrich Buschmann

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