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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Opfer des SED-Regimes - Ergänzung des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Rechtsentzug ohne Rechtsgrundlage schlechthin unvereinbar mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (SED-Unrecht)Die Petition richtet sich mit der Bitte an den Deutschen Bundestag, dass dieser eine Ergänzung von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes um einen zweiten Satz beschließen möge: „Ebenso schlechthin unvereinbar mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates sind Maßnahmen, denen eine rechtliche Grundlage fehlte."

Pamatojums

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lehnt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung von SED-Unrecht bei einem Entzug von Rechten ohne Rechtsgrundlage ab, da ein solcher nicht schlechthin unvereinbar mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates sei (BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 – 3 PKH 3.15 (3 B 39.15), Rn 2, 11; bestätigt in: BVerwG, Beschluss vom 18.04.2016 – 3 B 39.15, Rn 2 und Beschluss vom 09.12.2016 - 3 B 29.16 (3 B 39.15)). Das BVerwG erkennt im Zusammenhang mit der Rehabilitierung von SED-Unrecht den Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (d.h. die Bindung der Verwaltung an die bestehenden Gesetze) nicht als tragenden Grundsatz eines Rechtsstaates an, der als formeller Grundsatz stets einzuhalten ist. Der Verlust eines Rechts ohne Rechtsgrundlage in der DDR ist für das BVerwG in rechtsstaatlicher Hinsicht unbeachtlich, wenn die materiellen Folgen des Rechtsentzugs gering sind. Entsprechende Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht wurden nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidungen vom 21.06.2016 – 1 BvR 1096/16 und vom 07.02.2018 – 1 BvR 51/18), eine Gegenvorstellung nicht behandelt (Schreiben vom 15.08.2018). Nach bisheriger einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat ein Rechtsentzug ohne Rechtsgrundlage die Definition in § 1 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) für hoheitliche Maßnahmen, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind, stets erfüllt. Ein solcher verstößt in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und ist ein Willkürakt im Einzelfall. Ohne die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gibt es keine Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und ein Handeln der Verwaltung außerhalb des Rechts ist immer willkürlich. Nunmehr macht sich in der Folge der Rechtsprechung des BVerwG eine Klarstellung erforderlich.Mit seiner Rechtsprechung fällt das BVerwG hinter den in der DDR erreichten minimalen rechtsstaatlichen Standard zurück, entsprechend dem die sozialistische Gesetzlichkeit durch Verwaltung und Gerichte strikt einzuhalten war. Die Einführung eines klarstellenden zweiten Satzes in § 1 Abs. 2 VwRehaG macht sich auch erforderlich, um die Anwendung der Auffassung des BVerwG von einer nur eingeschränkten Geltung des Grundsatzes vom Vorrang des Gesetzes auf aktuelle Fälle in der Zukunft auszuschließen. Das BVerwG wacht an oberster Stelle in der Bundesrepublik über die Bindung der Verwaltung an das Gesetz.Die Einführung des vorgeschlagenen zweiten Satzes in § 1 Abs. 2 VwRehaG stellt sich auch dahingehend als erforderlich dar, dass Rechte in der DDR nicht als unbeachtlich angesehen und Lebensleistungen in ostdeutschen Biografien (z.B. Dienstgrade und Dienstverhältnisse) nicht als grundsätzlich wertlos eingestuft werden. Rechtliche Erörterung im Beitrag in der Zeitschrift LKV – Landes- und Kommunalverwaltung, Heft 6, 2018, S. 261

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