Regione: Germania

Verwaltungsverfahren - Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
209 Supporto 209 in Germania

La petizione è stata respinta

209 Supporto 209 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass am 01. Januar 2006 inkraftgetretene "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes [IFG]" im Sinne seiner Intention und im Bezug auf die Stärkung der Positionseinnehmung des Antragsstellers zu verbessern.

Motivazioni:

Das "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes", kurz IFG, welches seit dem 01. Januar des Jahres 2006 als ein fester Bestandteil zur politischen Partizipationsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland implementiert werden konnte, soll einen Rechtsanspruch auf den Zugang zu amtlichen und allgemeinen Informationen von Bundesbehörden und Bundesinstitutionen für Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.Alle Bürgerinnen und Bürger können mit Hilfe dieses rechtlichen und meinungsbildenden Instruments unkompliziert sowie voraussetzungslos in Form eines schriftlichen oder mündlichen Antrages Thematiken, Sachentscheide und politische Ereignisse näher hinterfragen und analysieren.Im Sinne der daraus resultierenden staatlichen und politischen Transparenz werden die Grundprinzipien unserer heutigen Demokratieform gewahrt und verbessert, zusätzlich sinngemäß nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.Zitat: Artikel 5 (1) des Gundgesetzes: "Jeder hat das Recht, [...] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."Im Bezug auf eine ungehinderte Bereitstellung von amtlichen Informationen bei einer Einreichung eines entsprechenden Antrages und der Stärkung der mit dem IFG verfolgten Intention soll mit Hilfe dieser Petition eine Möglichkeit erwirkt werden, den Grundsatz der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und reibungslosen Bereitstellung von amtlichen Informationen, ausgehend von staatlichen Bundesinstitutionen - und behörden, für Bürgerinnen Bürger effektiv zu stärken.Der in § 7 in Absatz 5 in Satz 2 dargelegte Grundsatz des IFG "soll" dem Antragssteller innerhalb einer Frist von einem Monat einen Informationszugang ermöglichen. Zitat: § 7 Absatz 5 des IFG:"[...] Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. [...]" Dabei bewirkt der Begriff "soll" in diesem Kontext in den Augen des Petenten, dass die Verpflichtung der für einen eingereichten Antrag zuständigen staatlichen Behörde gegenüber dem Antragssteller nicht ausreichend definiert worden ist und ungeachtet vom Zeitpunkt der Antragseinreichung die in § 7 Absatz 5 festgelegte Frist oftmals überschritten wird bzw. überschritten werden kann.Die Umwandlung des Begriffes "soll" in "muss" tritt dieser Problematik dabei entgegen und fordert die in einem Antrag angesprochene staatliche Behörde dazu auf, die Bearbeitung einer Anfrage tatsächlich innerhalb eines Monats abzuschließen und dabei dem Antragssteller über den aktuellen Stand/Status (Annahme/Ablehnung) seiner Anfrage hinreichend und unverzüglich zu unterrichten. Eine rechtliche Verpflichtung kann somit gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde stattgegeben werden.Gleichzeitig spricht sich der Petent für eine Konzipierung eines Empfehlungsschreibens seitens der Bundesregierung für die jeweiligen Landesregierungen der Bundesländer aus, welche noch keine Implementierung eines Landes-Informationsfreiheitsgesetzes bis zum heutigen Zeitpunkt vorgenommen haben

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Novità

  • Pet 1-17-06-2005-041656Verwaltungsverfahren
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Verbesserung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu
    Informationen des Bundes gefordert, um die Position des Antragstellers effektiv zu
    stärken.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 7 Abs. 5
    Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
    (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vorsehe, dass der Informationszugang innerhalb
    eines Monats erfolgen „soll“. Der Begriff „soll“ sei jedoch nicht hinreichend definiert.
    Daher müsse die in... avanti

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