Alueella: Saksa

Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung - Änderung des § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Bürger nicht länger belastet wird, wenn Bescheide auf dem Postweg verloren gehen oder nicht ordnungsgemäß abgesendet werden. Hierzu könnte etwa § 37 SGB X so geändert werden, dass bereits die Mitteilung des Bürgers, einen mit regulärer Post versandten Bescheid nicht erhalten zu haben, regelmäßig Zweifel begründet und allein ein Ausgangsvermerk der Behörde diese Zweifel nicht beseitigen kann.

Perustelut

Derzeit lautet § 37 Abs. 2 SGB X wie folgtEin schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil B 2 U 33/05 R vom 28.11.2006 reicht es zur Beseitigung der Zweifel aus, wenn bei der Behörde ein Vermerk über den Ausgang existiert. Damit wird im Effekt der Bürger für Fehler der Post, auf die er keinen Einfluss hat, verantwortlich gemacht. Damit die Behörde Porto sparen und mit einfachem Brief versenden kann wird hier die Rechtssicherheit des Bürgers geopfert. Darüber hinaus haftet der Bürger somit auch für Schlamperei bei den Behörden, wenn irrtümlich ein Ausgangsvermerk angelegt wird. Die Petition möchte dies ändern.

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