Kraj : Nemecko

Verzicht auf die verbindliche Verwendung von Wahlumschlägen bei Betriebsratswahlen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, bei Betriebsratswahlen auf die verbindliche Verwendung von Wahlumschlägen zu verzichten und die §§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung-WO) zu novellieren.

Dôvody

2022 finden die regelmäßigen Wahlen zu den betrieblichen Interessenvertretungen in über 28.000 Betrieben statt. Bisher ist die Verwendung von Wahlumschlägen verbindlich in den §§ 11, 12 BetrVGDV1WO vorgeschrieben, um dem Wahlgeheimnis Rechnung zu tragen. Auch die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem DrittelBG unterliegt dem Gebot der geheimen Stimmabgabe. Ungeachtet dessen wurde hier ausdrücklich auf die Verwendung von Wahlumschlägen verzichtet. Es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch die Bundestagswahl das Gebot der geheimen Wahl strikt respektiert. Auch hier wird auf die Verwendung von Wahlumschlägen verzichtet. Ungeachtet dessen haben die Arbeitsgerichte eine Wahlanfechtung auf der betrieblichen Ebene als begründet erachtet, sofern bei der Betriebsratswahl keine Wahlumschläge verwendet wurden. Ich verweise exemplarisch auf eine Entscheidung des LAG Köln vom 22.11.2019. (9 TaBV 30/19). Die Verwendung von Wahlumschlägen stellt einen nicht unerheblichen Kostenfaktor dar, der vermieden werden könnte. Darüber hinaus ist dieser Verzicht auch eine kleiner Beitrag zum Umweltschutz, da die Umschläge in der Regel nur einmal Verwendung finden und dann entsorgt werden. Weiterhin wird ein Anfechtungsrisiko vermieden, welches Unternehmen mit nicht unerheblichen Kosten belastet. Es gibt, in Anbetracht der Möglichkeit, Stimmzettel zu falten, keinen logisch nachvollziehbaren Grund die Verwendung von Wahlumschlägen weiterhin zu fordern, um das Wahlgeheimnis zu schützen. Daher sollte § 11Abs. 1 BetrVGDV1WO wie folgt geändert werden:Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.§ 12 Abs. 3 BetrVGDV1WO sollte wie folgt geändert werden:Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt die Wählerin oder der Wähler ihren bzw. seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.Diese Änderung würde auch den Vorgang der Stimmauszählung vereinfachen und zur Beschleunigung des Ergebnisses der Wahl beitragen.

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