Reģions: Wirtschaftsministerium Niedersachsen

Visagist darf keine Haare schneiden! Weg mit dem Meisterzwang - Jetzt!

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Der Beruf des Visagisten und Hairstylisten ist in Deutschland nicht geschützt. Daher gibt es viel Ärger wenn man sich im "Stehenden Gewerbe" Selbstständig macht, ohne einen Meisterbrief. "Hausdurchsuchung nach Haarschnitten" Visagist steht unter Verdacht der Schwarzarbeit, weil er Haare schneidet und tönt.Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen, Bußgeldbescheid über 2 .500 €, Gerichtsverhandlung, Rufschädigung- für den Göttinger Visagisten Sasha Arnold.Grund der Probleme: ein Hinweis der Handwerkskammer an den Landkreis Göttingen wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit.Statt in der Arbeitslosigkeit zu versauern und auf Unterstützung durch den Staat angewiesen zu sein, machte sich der ausgebildete Visagist und Hairstylist vor Jahren zunächst in einer "Ich AG" selbstständig. Seine Schwierigkeiten begannen 2008: Der Landkreis Göttingen wirft ihm Schwarzarbeit vor, weil Arnold auch Friseurtätigkeiten - schneiden, tönen, färben - "in eheblichen Umfang" ausgeführt haben soll. Am 05.05.2010, wurde Sasha Arnold am Landgericht Göttingen zum "Schwarzarbeiter" verurteilt. Zurzeit liegt eine weitere Klage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg vor. Weiter Inforamtionen finden Sie unter: diestylistenev.beepworld.de , sashaarnold.beepworld.de ZDF-Frontal21 Reportage: https://www.youtube.com/watch?v=q7xx6UIOrO4 Es gibt auch ein Buch darüber: Die Willkür der Staats-und Ordnungsmacht! Verfolgt - gehetzt in den Ruin getrieben... Autor: Sasha Arnold Books on Demand ISBN 978-3-8482-4116-3, Paperback, 280 Seiten

Ich fordere: -Keinen Meisterzwang für Visagisten, Hairstylisten, Friseure -Keine weiteren Haus - und Ladendurchsuchungen -Freispruch für den Visagisten und Hairstylisten Sasha Arnold - Den Beruf Visagist und Hairstylist staatlich anerkennen. -Abschaffung der Zwangskammern

Pamatojums

Der Rechtsanwalt des Visagisten Sasha Arnold erläutert: Dabei geht das Ordnungsamt Göttingen zunächst davon aus, daß Arbeiten an menschlichen Frisuren jeglicher Art, also Haare schneiden, Haare legen, Föhnen, Haare färben usw. grundsätzliche meisterpflichtige Tätigkeiten seien. Aus den Unterlagen ist aber ersichtlich, daß hier die maßgeblichen Fragen nicht geprüft wurden. Nach §1 HwO besteht die Eintragungspflicht aber nicht, wenn die jeweiligen einzelnen Tätigkeiten sog."Minderhandwerk" sind, also z. B. in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten erlernt werden können, wobei diese gesetzliche Formulierung lediglich die zeitliche Untergrenze darstellt, oder zwar eine längere Anlernzeit verlangen, die ausgeübten Tätigkeiten aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks insoweit nebensächlich sind, daß sie nicht diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf welche die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Es gibt dann noch weitere Kriterien. Die Behörden müßten daher als erstes prüfen, ob Minderhandwerk vorliegt, oder aus anderen Gründen eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle nicht besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 31.03.2000, AZ: 1 BvR 608/99). Bereits diese Prüfung fehlt hier. Na der selben Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die in dieser Form seit über 50 Jahren besteht und damit eigentlich jeder Behörde, die mit dem Thema befaßt ist, vertraut sein müßte, dürfen berufsbeschränkende und berufsbehindernde Vorschriften der Handwerksordnung (und hierzu gehört die Eintragungspflicht) nur dann als verfassungsgemäß angesehen werden, wenn die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten hohen Hürden überwunden werden. Nach § 1 Gewerbeordnung herrscht in Deutschland grundsätzlich Gewerbefreiheit, d.h. niemand darf in der Ausübung seines Gewerbes und in der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und ziehlt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Bestätigung ab ( vgl. BVerGE 82, 209, 223 = NJW 1990, 2306 m. w. N., NJW 2001, 1997). Das Grundrecht schützt auch den Berufswechsel und den PÜbergang zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs, insbesondere den Übergang von der unselbständigen zur selbstständigen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 7, 377, 398 = NJW 1958, 1035; NJW 2001, 1979). Als erstes muß also die Regelung der berufsbeschränkenden und berufsbehindernden Vorschriften notwendig sein, hinreichende Gründe des Gemeinwohls zu erfüllen. Als Gemeinwohlgrund ist in den Gesetzesgründen die Gefahrenabwehr nieder gelegt. Der Meisterbrief ist aber eben so wenig, wie die Eintragung in die Handwerksrolle geeignet, etwaige Gefahren des Friseurberufes von den Kunden abzuwenden. Denn wie jeder, der sich in diesem Lande die Haare schneiden läßt, weiß, werden sowohl das Schneiden der Haare, wie auch Färben usw. typischerweise nicht vom Meister persönlich, sondern in den meisten Fällen von Lehrlingen oder Gesellen /Gesellinnen durchgeführt, der größte Teil der Kunden wird auf diese Weise bedient. Und da reicht es nicht aus, wenn der Meister über den Betrieb die Oberaufsicht führt, denn wenn ein Schnitt´daneben geht, dann geschieht dies in so kurzer Zeit, daß der Meister hier nicht mehr eingreifen kann. Darüber hinaus, und dies ist ein eigentlich sehr leicht verständliches Argument, sind die Tätigkeiten des Friseurs, eigentlich der gesamte Beruf, in dem Beruf des "Maskenbildners" enthalten. Und dieser Beruf darf frei ausgeübt werden, so hat der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Umstandes der Gefahrenabwehr entschieden. Wenn aber die selbe Tätigkeit in dem einen Beruf frei ausgeübt werden kann, dann kann das behauptete Gemeinwohlziel gar nicht mehr erreicht werden dadurch, daß ich die selbe Tätigkeit in einem anderen Beruf reglementiere. Damit ist die Berufsbeschränkung für den Friseurberuf, die sich aus der Handwerksordnung ergibt, weder geeignet noch erforderlich, um einen Gemeinwohlzweck zu erreichen. Dies ist der Stand des Rechts.

Rechtsanwalt Walter Ratzke Postfach 1265 92502 Nabburg

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