Regiune: Germania
Ajutor social

vollständige Umsetzung des Solidaritätsprinzips - Finanzierungsreform des Sozialsystems

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  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Der Deutsche Bundestag möge die vollständige Umsetzung des Solidaritätsprinzips in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung beschließen. Die bestehende Ungerechtigkeit bei der Finanzierung der Sozialsysteme muss beendet werden! Alle Bürger müssen in einem sozialen Staat (Art. 20 GG Abs. 1) verpflichtet werden, ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen. Im Interesse der sozialen Gerechtigkeit müssen für die Berechnung der Beiträge alle Einkünfte und somit die Leistungsfähigkeit der Bürger berücksichtigt werden. Ausnahmen und Einschränkungen dürfen weder in der Person, der Stellung in der Gesellschaft, der Einkommenshöhe oder wegen eines anderen Kriteriums und auch in der Beitragshöhe, zugelassen werden. Aus diesem Grund sollte die folgende grundlegende Reform der Sozialsysteme vorgenommen werden:

Es werden alle gesetzlichen sozialen Versicherungen berücksichtigt.

  1. Krankenversicherung
  2. Pflegeversicherung
  3. Rentenversicherung
  4. Arbeitslosenversicherung
  5. Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)

Es sollten folgende Grundsätze in diesen Versicherungen berücksichtigt werden :

  1. Alle gesetzlichen Versicherungen werden gruppenweise zu einer einzigen zusammengefasst.
  2. Alle Bürger werden automatisch in diesen Versicherungen pflichtversichert.
  3. Alle Einkünfte werden für die Berechnung der Beiträge herangezogen.
  4. Alle Beitragsbemessungsgrenzen werden vollständig aufgehoben.
  5. Die Beiträge werden durch die Arbeitgeber berechnet und durch die Finanzämter eingezogen
  6. Beiträge aus anderen Einkünften werden durch die Finanzämter berechnet und eingezogen.
  7. Beiträge zur Sozialversicherung sollten steuerfrei sein.
  8. Steuerfreie Einkommen sollten auch sozialversicherungsfrei sein.
  9. Behandlungen müssen immer vollständig durch die Krankenkasse bezahlt werden (nicht nur Festkostenzuschüsse!).

Privatwirtschaftlich geführte oder gewinnorientiert arbeitende Versicherungsunternehmen sollten für keinen Teil der allgemeinen Sozialversicherung herangezogen werden.

Beitragssätze sollten so berechnet werden, dass keine staatlichen Zuschüsse erfolgen müssen.

In allen Versicherungen sollte eine Sicherheitsreserve angelegt werden. Ein Abweichen der vorhandenen Reserve nach oben oder unten sollte in regelmäßigen Abständen geprüft und die Beitragssätze dann entsprechend angepasst werden.

Im Interesse des sorgsamen und sparsamen Umgangs mit den Beiträgen der Versicherten muss bei allen Kosten (auch den versicherungsfremden Leistungen wie Verwaltungs-, Werbe- und ähnlichen Kosten) gespart werden (Verpflichtung zum verantwortungsvollen Umgang mit den Beiträgen der Versicherten)!

Durch Leistungserbringer unberechtigt geforderte, in der Höhe nicht angemessene oder zu überhöhten Einkommen oder Gewinnen führende, erstattete Kosten müssen zurückgefordert werden! Jede unberechtigte oder unangemessene Belastung der sozialen Sicherungssysteme stellt einen Missbrauch dar und muss wirksam verhindert werden!

Jede Entlastung von leistungsfähigen Bürgern bei der Forderung von Beiträgen zu allen sozialen Versicherungen widerspricht dem Grundgesetz (Art. 20 GG Abs. 1), da die Grundsätze eines sozialen Sicherungssystems in einem sozialen Staat nur unvollständig umgesetzt werden!

Auswirkungen dieser Reform sind sinkende Beiträge und damit ein höheres Nettoeinkommen für die Mehrheit der Bürger, die vollständige soziale Gerechtigkeit durch die Ausnutzung der Leistungsfähigkeit aller Bürger in der Finanzierung des Sozialsystems, die Entlastung des Staatshaushaltes und der Unternehmen.

Nach der Umsetzung der Reform besteht kein Unterschied in der Sozialversicherungspflicht zwischen allen Bürgern und allen Arten der Erzielung der Einkünfte. Das Diskriminierungsverbot (jede Ungleichbehandlung der Bürger) wird vollständig umgesetzt.

motive

Die aktuelle Situation bei der Finanzierung der sozialen Versicherungen widerspricht den Grundsätzen eines sozialen Staates (Art. 20 GG Abs. 1), da sich nicht alle Bürger am sozialen Sicherungssystem beteiligen müssen.

Die in der Reform vorgeschlagenen Grundsätze der gesetzlichen Sozialversicherungen haben die nachfolgenden Hintergründe und sollten deshalb entsprechend umgesetzt werden :

  1. Zusammenfassung der Versicherungen (z.B. Krankenkassen)

- Der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch gleichartige Versicherungen unnötig erhöht. - Konkurrenz wird in einer gesetzlichen Versicherung nicht benötigt (Gewinnverbot!). - Viele gleichartige Versicherungen einer Gruppe verbessern nicht die erbrachten Leistungen. - Unterschiedlich erbrachte Leistungen sind diskriminierend - Abrechnungen werden transparenter. - Betrug gegenüber den Versicherungsträgern kann schneller aufgedeckt werden. - Der Aufwand und die Verwaltungskosten für einen Wechsel der Versicherung entfällt. - Kosten für die Verteilung der Beiträge auf die Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser usw.) können entfallen (z.B. Kassenärztliche Vereinigungen). - Preise können einfacher und wirksamer verhandelt werden.

  1. Pflichtversicherung aller Bürger Alle Bürger haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG Abs. 2)! Dieser Grundsatz sollte die Wiederherstellung der Gesundheit einschließen. Da allen Bürgern dieses Recht zusteht, sollten sich auch alle Bürger, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, an der Finanzierung beteiligen!

  2. Berücksichtigung aller Einkünfte (Beispiele)

- Löhne und Gehälter, Provisionen, Bonitätszahlungen, Renten, Pensionen usw. - Einkünfte aus selbstständiger, freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit - Einkünfte aus unterhaltender oder künstlerischer Tätigkeit (z.B. Film, Schauspiel, Show, Musik, Malerei usw.) - Einkünfte aus sportlicher Tätigkeit (z.B. Fußball, Tennis, Golf, Motorsport usw.) - Einkünfte aus beratender oder informierender Tätigkeit - Zinseinkünfte - Dividenden aus Aktienbesitz - Gewinne aus Vermietung und Verpachtung - Gewinne aus Verkäufen (z.B. Aktien, Immobilien usw.)

  1. Beitragsbemessungsgrenzen Beitragsbemessungsgrenzen dienen bis jetzt zur Beschränkung der Höhe der Beiträge und zur Freigabe des Wechsels zu privaten Versicherungen. Gesetzlichen Versicherungen werden Beiträge entzogen, den hier Versicherten erhöhte Beiträge aufgezwungen, privat Versicherte entlastet und von der sozialen Verantwortung befreit, Gewinne in privaten Versicherungen generiert und das vollständige Solidaritätsprinzip ausgehebelt. Um die soziale Gerechtigkeit vollständig wieder herzustellen müssen die Beitragsbemessungsgrenzen aufgehoben werden!

  2. Beitragsberechnung von Arbeitnehmern Die Beiträge der Arbeitnehmer werden wie bisher von den Arbeitgebern berechnet, einbehalten und an die Finanzämter, die damit für den Einzug aller, aus dem Einkommen berechneten, Steuern und Abgaben zuständig sind, abgeführt.

  3. Beitragsberechnung sonstiger Einkünfte Alle Einkünfte müssen bis jetzt nur für die steuerliche Beurteilung an die Finanzämter gemeldet werden. Gleichzeitig mit der steuerrechtlichen sollte auch die sozialversicherungspflichtige Beurteilung erfolgen, die Beiträge berechnet und eingezogen werden.

  4. Steuerfreiheit der Beiträge Beiträge zur Sozialversicherung sollten als steuerlich vollständig absetzungsfähige Kosten betrachtet und von der Einkommenssteuer befreit werden.

  5. Versicherungsfreie Einkommen Geringe Gesamteinkommen / Renten (unterhalb des Pfändungsfreibetrages) und steuerfreie Zuschläge (Aufwandsentschädigungen) sollten in voller Höhe von der Versicherungspflicht befreit werden.

  6. Festkostenzuschüsse für ärztliche Behandlungen Alle Bürger haben, unabhängig vom Einkommen oder Vermögen, das gleiche, von jeder Diskriminierung freie, Anrecht auf die gleiche Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit (Art. 2 GG Abs.2; Recht auf körperliche Unversehrtheit). Die Verweigerung der Zahlung von Behandlungen, auch im Ausland, wenn die Behandlung in Deutschland nicht angeboten wird und eine ausreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspricht, stellt einen, bis jetzt straffreien, Verstoß gegen das Grundgesetz dar.

Beiträge der Versicherten dürfen nur zur Kostendeckung mit einem angemessenen Aufschlag für Wagnis, Gewinn, Forschung und Entwicklung verwendet werden! Überhöhte Einkommen und Gewinne bei Leistungserbringern oder Versicherungsträgern (z.B. bei Ärzten, Apothekern, in der Pharmaindustrie usw.) zählen nicht dazu!

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