Region: Thüringen

Vorwürfe und Sachverhalte aus dem Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler- 2017 -Teil 1

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
0 Unterstützende 0 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition?

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Petition soll erreicht werden, dass

1.den genannten Vorwürfen und Sachverhalten des Buches –„Die öffentliche Verschwendung“-Ausgabe 2017 des Schwarzbuches vom Bund der Steuerzahler nachgegangen und die Vorgänge

aufgeklärt werden.

  1. dass dieses Problem grundsätzlich und allgemein gelöst und beantwortet wird, damit es sich zeitnah, zukünftig und dauerhaft nicht wiederholt.

Es sollten ferner positiv den Sachverhalt ändernde Konsequenzen und Missbilligungen erfolgen.

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WAS IST PASSIERT

Schadenersatz statt Erlös

Eine teure Posse um ein Baugrundstück, das keines ist: Nachdem ein Einwohner von seiner Stadt Erfurt ein Baugrundstück gekauft hatte, stellte er einen Bauantrag – vergeblich.Pikant: Das Exposé zum Grundstück sprach nämlich von einem Bebauungsverbot, aber auch von einer möglichen Befreiung. Die Liegenschaftsverwaltung war jedoch von einem vormaligen Kaufinteressenten unterrichtet worden, dass keine Befreiung genehmigt wurde. Dennoch hatte sie das Grundstück als Baugrund verkauft. Schließlich wurde der Kauf rückabgewickelt. Der Schaden für die Steuerzahler: rund 33.900 Euro.

Erfurt. Die Landeshauptstadt Erfurt hatte im Februar 2016 einem Einwohner ein Baugrundstück zur Wohnbebauung in der Hoflerstraße/Ecke Walterslebener Straße im Ortsteil Möbisburg verkauft.

Im dem Exposé, erstellt unter der Redaktion des Amtes für Grundstücks und Gebäudeverwaltung, Abteilung Liegenschaften,stand, dass das Grundstück „sich in der Trinkwasserschutzzone II“ befindet und daher ein Bebauungsverbot herrscht. Aber dort stand auch: „Die untere Wasserbehörde kann Befreiungenvon bestehenden Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen erteilen.“ Das Exposé war zudem durch eine Skizze für einen „Bebauungsvorschlag“ angereichert.

Der potenzielle Käufer wurde bei seiner Nachfrage im Amt durch eine Stadtangestellte beruhigt, dass bisher immer eine Ausnahme gemacht worden sei.Nachdem der Einwohner das Grundstück gekauft hatte, stellte er im Oktober 2016 dafür einen Bauantrag. Dieser könne jedoch durch die Baubehörde erst beschieden werden, wenn vorher die Befreiung vom Bebauungsverbot durch die Untere Wasserbehörde vorgelegt werde, so die Baubehörde.Ende Oktober wurde der Käufer von der Unteren Wasserbehörde informiert, dass sie keine Befreiung von dem Bebauungsverbot genehmigen werde. Die Obere Wasserbehörde hatte ihr das untersagt.

Von diesen Problemen war die Liegenschaftsverwaltung bereits von einem vormaligen Kaufinteressenten unterrichtet worden.Dennoch hatte diese das Grundstück als Baugrund verkauft. Mit einem standortbezogenen Gutachten und Probebohrungen wollte die Stadt die Bebaubarkeit trotzdem erreichen. Aber das war vergeblich.

Auf Antrag des Käufers und seines Rechtsanwaltes wurde der Kaufvertrag für das nicht bebaubare Grundstück im März 2017 rückabgewickelt. „Zu den genauen Kosten kann keine Aussage getroffen werden“,so die Stadt uns gegenüber.

Käufer und Rechtsanwalt dagegen nennen sehr wohl Zahlen: Die Stadt musste den Kaufpreis in Höhe von 88.000 Euro samt der Verkaufsnebenkostenpauschale von 2.640 Euro zurückzahlen. Dazu musste sie dem Käufer Schadenersatz in Höhe von 27.768,18 Euro leisten, u. a. für Anwalt, Architektenleistungen,Vermessung und Zinsschaden. Kosten,die er erstattet haben wollte. Zusätzlich bezahlte die Stadt rund 3.500 Euro für die von ihr beauftragten Probebohrungen.

Sofern man den nicht erlösten Kaufpreis außen vor lässt, beträgt der Schaden für die Steuerzahler rund 33.900 Euro. Der Ärger,der Zeitverlust für die Vorbereitung des Hausbaus und die Rückabwicklung sowie das verlorene Vertrauen in die Stadtverwaltung belasten den Einwohner und seine aufein neues Heim hoffende Familie.

Der Rechtsanwalt vertritt einen weiteren Eigentümer und führt Verhandlungen mit der Landeshauptstadt, wie er uns im Frühjahr mitteilte.

Der Verkauf eines städtischen Grundstücks als Baugrundstück, auf dem letztlich nicht gebaut werden darf, ist eine große Schlamperei. Dienstleistungen für Einwohner und Bürger sehen anders aus.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

s.o.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?

s.o.

Wie wird die Petition begründet?

s.o.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

s.o.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

s.o.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Die Petition wurde am 27. November 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. Während der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurde das Anliegen jedoch nicht durch elektronische Mitzeichnungen unterstützt. Damit war das gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung vorgegebene Quorum von 1.500 elektronischen Mitzeichnungen nicht erreicht. Der Petitionsausschuss hat den Petenten daher nicht öffentlich angehört.
    Unabhängig davon hat er sich jedoch inhaltlich mit dem Anliegen befasst und die Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) berichtete dem Petitionsausschuss zu dem Fall.
    Nach Mitteilung der Landeshauptstadt... weiter

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